(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören
1. |
zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie |
2. |
zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne. |
(2) 1Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei
1. |
der Gestaltung des Dienstbetriebes, |
2. |
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten, |
3. |
der Festlegung der dienstfreien Werktage, |
4. |
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie |
5. |
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten. |
2Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.
(3) 1Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei
1. |
der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, |
2. |
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen, |
3. |
der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und -ärzten, |
5. |
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs, |
6. |
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen, |
7. |
Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten, |
8. |
Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen, |
10. |
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. |
2Satz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen beteiligt wurde.
(4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei
1. |
der Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit Ausnahme der politischen Bildung und |
2. |
Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen