(1) 1Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. [1] [Bis 08.08.2019: Die Vertrauensperson bestimmt bei der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten mit, sofern es von diesen beantragt wird. ] 2§ 23 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen