(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

 

1.

der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie

 

2.

die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

 

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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