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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz / § 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse

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(1) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. 2Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

 

(2) 1Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. 2Sie erlischt

 

1.

mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,

 

2.

durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,

 

3.

bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,

 

4.

durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

 

5.

durch Versetzung aus dem jeweiligen Kommandobereich[1] [Bis 31.03.2025: Organisationsbereich],

 

6.

durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,

 

7.

zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,

 

8.

durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

 

(3) 1Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

 

1.

die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

 

2.

der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

 

3.

die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

2Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschu...

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