2.2.1 Ortskrankenkassen (Nr. 1)
Rz. 17
Die Möglichkeit der Wahl einer Ortskrankenkasse entspricht deren früherer Funktion als Basiskrankenkasse. Neu ist jedoch, dass neben der Ortskrankenkasse des Beschäftigungsortes generell auch die des Wohnortes gewählt werden kann. Die Ortskrankenkasse des Wohnortes war unter der Geltung gesetzlicher Zuständigkeiten nur für unständig Beschäftigte und Rentner zuständig.
Rz. 18
Der Begriff des Beschäftigungsortes entspricht dem der §§ 9, 10 SGB IV, wird also in erster Linie vom tatsächlichen Tätigkeitsort, bei wechselnden Tätigkeitsorten durch den Schwerpunkt der Tätigkeit oder den Betriebssitz bestimmt. (vgl. Anm. zu §§ 9, 10 SGB IV). Die Ortskrankenkasse des Beschäftigungsortes kann von den Versicherungspflichtigen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 bis 8 und den beschäftigten Praktikanten (Nr. 10) gewählt werden. Von einem Beschäftigungsort als Ort der tatsächlichen Tätigkeit kann auch bei versicherungspflichtigen Künstlern und Publizisten (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) ausgegangen werden. Da der Leistungsbezug einer Beschäftigung nicht (mehr) gleichgestellt wird, besteht für versicherungspflichtige Arbeitslose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 nur die Möglichkeit der Wahl der Ortskrankenkasse des Wohnortes.
Rz. 19
Keinen Beschäftigungsort haben Rentner, (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 12), Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 10), auch wenn letztere den (beschäftigten) Praktikanten gleichgestellt sein sollen. Bei Studenten spricht das eigenständige Wahlrecht zu einer Krankenkasse am Sitz der Hochschule dagegen, das Studium als Beschäftigung anzusehen.
Rz. 20
Allen Wahlberechtigten steht das Wahlrecht zur Ortskrankenkasse des Wohnortes zu. Eine Bestimmung über den Wohnort enthält das SGB nicht. In § 30 SGB I wird lediglich der Begriff des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert (vgl. Anm. zu § 30 SGB I). Der Begriff des Wohnortes wird vielfach mit dem des Wohnsitzes identisch sein. Dagegen wird man den melderechtlichen Begriff des Wohnsitzes, Haupt- oder Nebenwohnsitz, für die Frage des Krankenkassenwahlrechts wohl kaum zugrunde legen können, weil dann ein (nur) melderechtlicher Nebenwohnsitz den Zugang zu einer Krankenkasse eröffnen würde, was nicht dem Zweck der Regelung entspräche, einen Zugang zu einer tatsächlich wohnortnahen Krankenkasse zu ermöglichen.
2.2.2 Ersatzkassen (Nr. 2)
Rz. 21
Ersatzkassen waren schon nach früherem Recht Krankenkassen, bei denen die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes eintrat, sondern nur durch Ausübung von Wahlrechten (vor dem 1.1.1989 Beitrittsrechten) erlangt werden konnte. Die Einschränkung der Wählbarkeit nur für den satzungsmäßig aufnahmeberechtigten Personenkreis ist nunmehr entfallen. Auch die Differenzierung der Ersatzkassen in solche für Arbeiter oder Angestellte hat für den Zugang keine Bedeutung mehr (vgl. Anm. zu § 186). Die Ersatzkassen sind daher für alle Pflichtversicherten und Beitrittsberechtigten wählbar.
Rz. 22
Verblieben ist jedoch der (noch) satzungsmäßig begrenzte Geschäftsbereich von Ersatzkassen (§ 168 Abs. 3), der eine räumliche Zugangsbeschränkung darstellt. Darauf wird in Abs. 2 Nr. 2 Bezug genommen, wenn danach die Wählbarkeit einer Ersatzkasse davon abhängt, dass deren Geschäftsbereich sich auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt. Insoweit kann hinsichtlich des Beschäftigungs- und Wohnortes auf die obigen Ausführungen (Anm. 18, 20) verwiesen werden. Ungeachtet dieses Geschäftsbereiches können Ersatzkassen aber auch nach Abs. 2 Nr. 5 und 6, Abs. 3 und 4 wählbar sein.
2.2.3 Betriebs- oder Innungskrankenkasse (Nr. 3)
Rz. 23
Auch Betriebs- und Innungskrankenkassen werden nicht mehr kraft Gesetzes für die in den Betrieben Beschäftigten zuständig, sondern sind nur von diesen wählbar. Voraussetzung der Wählbarkeit ist die Beschäftigung in dem Betrieb, für den die BKK oder IKK errichtet worden ist. Auf die Versicherungspflichtigkeit der Beschäftigung kommt es nicht an. Für welche Betriebe BKK oder IKK errichtet sind, bestimmt sich nach der Errichtungsgenehmigung und der Satzung. Die Problematik des Vorliegens eines unselbständigen Betriebsteils und dessen Zugehörigkeit zur BKK bleibt, ebenso wie die Abgrenzung zwischen handwerklichem und nichthandwerklichem Betrieb auch nach Einführung der Wahlfreiheit für die Frage der Wählbarkeit einerBKK oder IKK bestehen. (vgl. Anm. zu § 147, zu § 157 und Kater, SGb 1991,58).
Rz. 24
Für die Wählbarkeit kommt es bei IKKen auch auf die Zugehörigkeit des Betriebsinhabers zur Innung an, da IKKen nur für Betriebe der Innungsmitglieder errichtet sind. Desgleichen ist auch die Tätigkeit in seinem Innungsbetrieb (Handwerksbetrieb) erforderlich, da nur für diese die IKK errichtet ist.
Rz. 25
Da der Zugang zu BKK und IKK durch den Betriebsbezug, die Errichtungsvoraussetzungen und die Satzung bestimmt wird, ist eine weitere regionale Bestimmung über Wohn- oder Beschäftigungsort für diese Kassenarten nicht erforderlich. BKK oder IKK können aber auch nach Abs. 2 Nr. 5 und 6, Abs. 4 wählbar sein, ohne dass der Betriebsbezug bestehen muss (zu zusätzlichen Wahlrechten ohne ...