Rz. 39
Neben und über die sonstigen Wahlrechte hinaus wird nur den Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, nach Nr. 11 und 12 Versicherungspflichtigen bzw. nach § 9 freiwillig versicherten Rentnern und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 beitrittsberechtigten anerkannten schwerbehinderten Menschen die Möglichkeit eingeräumt, die Krankenkasse zu wählen, bei der ein EIternteil versichert ist. Sind beide Eltern bei verschiedenen Krankenkassen versichert, kann jede dieser Krankenkassen gewählt werden. Auch hier besteht die Besonderheit darin, dass die regionalen oder sachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen müssen. Für dieses Wahlrecht ist jedoch zu beachten, dass satzungsrechtliche Altersbegrenzungen bestehen können (vgl. Komm. zu § 9), die einem Beitritt unter Ausübung des Krankenkassenwahlrechts entgegenstehen können. Diese satzungsmäßige Altersbegrenzung dürfte auch der Wahl eines schon freiwillig Versicherten, der die Krankenkasse wechseln will, entgegenstehen, auch dann, wenn zuvor der Beitritt nach § 9 wirksam gegenüber einer Krankenkasse erklärt worden war und die Satzung keine oder niedrigerer Altersgrenzen vorsah.
Als Eltern sind nur die leiblichen oder Adoptiveltern anzusehen.
Rz. 40
Die in § 10 Abs. 4 für die Familienversicherung ausdrücklich vorgenommene Ausdehnung des Kindbegriffs auf Enkel, Stief- oder Pflegekinder kann nicht auf den Elternbegriff übertragen werden. Die Wählbarkeit hängt darüber hinaus weder von einer vorherigen Familienversicherung noch von Alter, Unterhaltsberechtigung oder Zusammenleben ab.
Rz. 41
Die Krankenkasse ist wählbar, soweit die Versicherung eines Elternteils bei Eintritt der Versicherungspflicht oder Erklärung des Beitritts besteht, und bei Wahlrechten zum Wechsel der Krankenkasse, solange sie besteht. Als Versicherung eines Elternteils ist auch eine Familienversicherung ausreichend. Wechselt ein Elternteil die Krankenkasse, wird auch die neue Elternkrankenkasse wählbar. Allerdings ist dabei für Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte die Bindungs- und Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 zu beachten.
Rz. 42
Bei dem Wahlrecht zur Elternkrankenkasse für "nach § 9 versicherte Rentner", die es als solche nicht gibt, dürfte an die Fälle der (Hinterbliebenen)-Renten gedacht worden sein, bei denen mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 besteht und die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 überschritten und eine freiwillige Versicherung begründet wird. Die dann durch den Rentenbezug endende Familienversicherung eröffnet ein Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, das zusammen mit der Wahl einer Krankenkasse ausgeübt werden kann und muss, was auch zur Elternkrankenkasse ermöglicht wird. Das Wahlrecht besteht für die nichtversicherungspflichtigen Rentenbezieher über die erstmalige Beitritts- und Wählerklärung hinaus auch zum Wechsel der Krankenkasse unter Beachtung der Bindungs- und Kündigungsfristen des § 175 Abs. 4. Wenn ein Elternteil die Krankenkasse wechselt, wird diese auch als Elternkrankenkasse wählbar Dieses Wahlrecht besteht jedoch nur, solange der Rentenbezug die freiwillige Mitgliedschaft begründet. Bei Eintritt von Versicherungspflicht kann zwar die bisherige Krankenkasse gewählt werden, die Krankenkasse eines Elternteils jedoch nur noch bei Wählbarkeit nach anderen Vorschriften.
Rz. 43
Auch die anerkannten schwerbehinderten Menschen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) können für ihre freiwillige Versicherung die Krankenkasse eines Elternteils zusammen mit der erstmaligen Beitrittserklärung wählen oder als freiwillige Mitglieder zu dieser Krankenkasse wechseln. Hier ist jedoch für die Beitrittserklärung und die Wählbarkeit der Krankenkasse zusätzlich auf die satzungsmäßig zulässigen Altersbegrenzungen zu achten. Wie in den Fällen des Rentenbezuges entfällt die Wählbarkeit der Krankenkasse eines Elternteils mit Eintritt von Versicherungspflicht. Allerdings bleibt die Zuständigkeit der früher gewählten Elternkrankenkasse im Rahmen der Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 bestehen.
Rz. 44
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Krankenkasse des Elternteils für die Beitrittsberechtigten nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nicht wählbar, bei denen eine Familienversicherung wegen zu hohen Einkommens des nicht gesetzlich versicherten Elternteils (§ 10 Abs. 3) nicht eintreten konnte. Hier scheidet auch die Wahl- und Beitrittserklärung zur Elternkrankenkasse als letzte Krankenkasse nach Abs. 2 Nr. 5 mangels vorheriger Familienversicherung aus. Diese durchaus nicht seltenen Sachverhalte sind offensichtlich nicht bedacht worden.
Rz. 45
Nicht wählbar sind auch als Elternkrankenkasse für Versicherungspflichtige die See-Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die landwirtschaftlichen Krankenkassen, für die der Vorbehalt des Abs. 1 gilt (vgl. Anm. 33).