Rz. 33
Abs. 4b ist durch Art. 1 Nr. 68 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung ab 1.1.2000 eingefügt worden. Danach hat die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge für die nach § 5 Abs. 4a als zur Berufsausbildung Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 geltenden Personen (Postulanten und Novizen) allein zu tragen (zum Personenkreis vgl. Komm. § 5).
Rz. 34
Obwohl diese Personen als zur Berufsausbildung Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 gelten (§ 5 Abs. 4a), ist hier die Tragung der Beiträge in voller Höhe allein durch die geistliche Genossenschaft oder ähnliche Gemeinschaft vorgesehen, unabhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen. Die hälftige Tragung nach jetzt § 20 Abs. 3 SGB IV ist trotz der Gleichstellung auch bei Einmalzahlungen nicht vorgesehen.
Rz. 34a
Im Gegensatz zu § 345 Nr. 4 SGB III, § 162 Nr. 4 SGB VI für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung, ist für dieKranken- und Pflegeversicherung für diesen Personenkreis keine eigene Regelung über die Beitragsbemessung und die beitragspflichtigen Einnahmen getroffen worden. Der Gesetzgeber ging aber offenbar davon aus, dass für diesen Personenkreis keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Die Beiträge sind nach § 226 Abs. 1 zu bemessen, wobei als Arbeitsentgelt neben evtl. Geldbeträgen zur persönlichen Verwendung die Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung anzusehen sind, also entsprechend § 345 Nr. 4 SGB III. Für die Bemessung der zu tragenden Beiträge ist daher der geldwerte Vorteil für Unterkunft und Verpflegung nach den Werten der Sachbezugsverordnung (vgl. SGB Textsammlung) zugrunde zu legen. Die Beiträge nach den Sachbezügen errechnen sich unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes (§ 241) der Krankenkasse bei der die Mitgliedschaft besteht, da diese Personen als Beschäftigte gelten.
Rz. 35
Wie bei anderen Versicherungspflichtigen besteht die Pflicht zur alleinigen Tragung der Beiträge nur für das Arbeitsentgelt bzw. die Sachbezüge. Beiträge aus Renten sind anteilig nach § 249a, aus Versorgungsbezügen nach § 250 Abs. 1 vom Versicherungspflichtigen allein zu tragen. Wird daneben, was nicht ausgeschlossen ist, eine anderweitige abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt, gilt § 249 Abs. 1 mit der anteiligen Tragung der Beiträge aus demArbeitsentgelt dieser Beschäftigung.
Rz. 36
Zur aus der Beitragstragung folgenden Beitragszahlung sind die geistlichen Genossenschaften oder ähnlichen religiösen Gemeinschaften verpflichtet. Da es sich hierbei nicht um auch anerkannte Gemeinschaften oder zivilrechtlich eigenständige Rechtspersönlichkeiten (Kirchen, eingetragene Genossenschaften oder rechtsfähige Vereine) handeln muss, kommen als Zahlungspflichtige auch lose Personenvereinigungen in Betracht, was Probleme bei der Bestimmung des Beitragsschuldners und der Durchsetzung der Beitragsforderungen aufwerfen kann.