Rz. 3
Zur Sicherung der Datengrundlagen für den RSA (§ 273) wird das BAS beauftragt, eine Vertragstransparenzstelle einzurichten, die ein Verzeichnis für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b) und Verträge über eine besondere Versorgung (§ 140a) führt, regelmäßig aktualisiert und bekannt macht (Satz 1). Aufgrund der mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) erfolgten Einfügung eines neuen Satzes 3 und einer inhaltlichen Anpassung des neuen Satzes 4 in § 140a Abs. 1 wird Satz 1 redaktionell angepasst. Damit sind Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22.7.2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, weiterhin für die Vertragstransparenzstelle zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/30560 S. 55).
Rz. 3a
Die Stelle sichert die Datengrundlagen für den RSA und informiert die interessierte Öffentlichkeit (Satz 2). Dazu wird ein Verzeichnis geführt, das Angaben über
- die Vertragsform,
- die vertragschließende Krankenkasse,
- bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden Leistungserbringer,
- den Tag des Vertragsbeginns,
- den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen,
- den Tag des Vertragsendes,
- den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages,
- die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und
- die Vertragsnummer nach Satz 4
enthält (Satz 3).
Rz. 4
Das BAS kann durch die zukünftig mögliche Kennzeichnung der aus einem Versorgungsvertrag stammenden Diagnosen mit der Vertragsnummer einen direkten Zusammenhang zwischen statistischen Auffälligkeiten der RSA-Datenmeldungen und konkreten Verträgen der Krankenkassen herstellen (BT-Drs. 19/15662 S. 99). Das BAS ist damit fähig, sowohl die Darlegung einer Krankenkasse zu plausibilisieren als auch die Folgen eines rechtswidrigen Vertrages genauer zu bestimmen. Zudem kann das BAS gezielte Einzelfallprüfungen bei bestimmten, ggf. rechtswidrigen Vertragsgestaltungen vornehmen, ohne auf externe Hinweise angewiesen zu sein. Zugleich schafft das Verzeichnis Transparenz für Aufsichtsbehörden, Landesbehörden und Versicherte.
Rz. 5
Jeder Vertrag wird mit einer Vertragsnummer gekennzeichnet (Satz 4). Die Vertragsnummer wird nach Bekanntgabe auf Veranlassung der jeweiligen Vertragspartner in die Praxissoftware zum Zwecke der bürokratiearmen Übermittlung im Rahmen der Abrechnungsunterlagen aufgenommen. Das Verzeichnis wird vierteljährlich aktualisiert und in der jeweiligen aktuellen Fassung auf der Internetseite des BAS veröffentlicht (Satz 5). Durch die vierteljährliche Aktualisierung bleibt der Aufwand für sämtliche Beteiligten überschaubar, ohne dass ein wesentlicher Informationsverlust entsteht (BT-Drs. 19/17155 S. 135).