0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (E-Health-Gesetz) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) hat mit Wirkung zum 29.12.2015 § 31a eingefügt.
Rz. 1a
Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 in Art. 13 § 31a geändert. In Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "ab dem 1. Oktober 2016" gestrichen worden. Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung der gegenstandslos gewordenen Fristabgabe zum erstmaligen Zeitpunkt, ab dem Versicherte Anspruch auf einen Medikationsplan hatten.
Rz. 1b
Art. 123 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 5 Satz 1 die Wörter "und Nutzung" gestrichen. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679.
Rz. 1c
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat gemäß Art. 7 Abs. 1 mit Wirkung zum 19.12.2019 in Abs. 3 nach Satz 3 einen weiteren Satz angefügt, Abs. 3a wurde neu eingefügt und in Abs. 4 Satz 1 wurden nach den Wörtern "Inhalt, Struktur und" die Wörter "die näheren" eingefügt. Die Änderung in Abs. 4 Satz 1 erfolgte lediglich zur Klarstellung.
Rz. 1d
Das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I. S. 2115) hat in Art. 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 20.10.2020 in Abs. 1 Satz 2 die Wörter "bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober 2016" zur Rechtsbereinigung gestrichen. In Abs. 3 Satz 3 sind die Wörter "die Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter "den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4" zur Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort ersetzt worden. In Abs. 4 Satz 1 sind die Wörter "bis zum 30. April 2016" gestrichen und die Sätze 3 bis 8 aufgehoben worden. Die Streichung der Frist und die Aufhebung der Sätze 3 bis 8 dienten der Rechtsbereinigung. Die Vereinbarung nach § 31a Abs. 4 Satz 1 ist am 30.4.2016 fristgerecht geschlossen worden. Abs. 5 wurde aufgehoben. Abs. 6 ist nunmehr Abs. 5.
Rz. 1e
Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierung-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat durch Art. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 5 um den Anspruch auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ergänzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung ist ein wichtiger Baustein in jedem Gesundheitssystem. Falsche Anwendung verordneter Präparate oder auch Überversorgung sind nicht nur schädlich, sondern auch gefährlich. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen durch vermeidbare Medikationsfehler führen nach Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu etwa 500.000 Krankenhausaufnahmen jährlich. Dabei sind die Risiken für Patienten besonders hoch, wenn mehrere Ärzte am Medikationsprozess beteiligt sind, die Medikation geändert wird oder ein Übergang zwischen den Sektoren stattfindet (http://www.aerzteblatt.de/archiv/171748).
Die Verbesserung der Information der Versicherten und auch der Behandler ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung von Wirksamkeit und Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Hierbei sind moderne Technologien unverzichtbar. In diesem Zusammenhang ist die Einführung eines Anspruchs der Versicherten auf Erstellung und Aushändigung eines patientenverständlichen Medikationsplans in Papierform zu sehen. Die Einführung eines standardisierten Medikationsplans soll die Sicherheit in der Arzneimitteltherapie erhöhen. Seit dem 1.1.2015 gilt beim Arzt- und Zahnarztbesuch nur noch die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsausweis. Konsequent wird der Aufbau der Telematikinfrastruktur vorangetrieben, um moderne Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung nutzbar zu machen. Dabei sieht der Gesetzgeber das Ziel, den Medikationsplan künftig auch auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern.
2 Rechtspraxis
2.1 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 haben Versicherte, die gleichzeitig mindestens 2 verordnete Arzneimittel anwenden, ab dem 1.10.2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform. Ab dem 9.6.2021 besteht aufgrund der Erweiterung durch das DVPMG (vgl. Rz. 1e) auch ein Anspruch auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4. Ziel ist es, dem Versicherten einen umfassenden bundeseinheitlichen Medikationsplan (Bundesmedikationsp...