Rz. 1
Die Vorschrift ist ursprünglich mit Art. 1 Nr. 181, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit der Nummer 307a mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt worden. Die Norm enthielt zunächst Straftatbestände zum Schutz der elektronischen Gesundheitskarte.
Rz. 2
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) wurde die ursprüngliche Norm mit Wirkung zum 1.1.2010 um einen Abs. 4 erweitert. Damit wurde der Vorstand einer Krankenkasse im Falle eines Verstoßes gegen Anzeigepflichten hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Krankenkasse gegenüber der Aufsichtsbehörde mit Freiheitsstrafe bedroht.
Rz. 3
Durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) erhielt die Norm mit Wirkung zum 30.7.2010 ihre aktuelle Fassung. Die Strafvorschrift enthält die Strafandrohung für den Vorstand der Krankenkasse, der nicht rechtzeitig Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Krankenkasse bei der Aufsichtsbehörde anzeigt. Die Norm wird durch eine Neufassung an die heutige Rechtssetzungspraxis des Nebenstrafrechts angepasst (BT-Drs. 17/1297). Der Straftatbestand wird präziser umschrieben. Der bisherige Text wurde in den neuen § 307b verschoben. Dabei wurde der alte Abs. 4 aufgehoben.
Rz. 3a
Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung geändert (§ 396). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort.
Rz. 3b
Art. 1 Nr. 79 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 erneut die Nummerierung geändert. Der neue Regelungsstandort ergibt sich, weil neue Vorschriften eingefügt wurden.
Rz. 3c
Art. 1 Nr. 71b des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 in Abs. 1 den fehlerhaften Verweis berichtigt.