0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Art. 1 Nr. 103 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 326 mit Wirkung zum 11.5.2019 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Übergangsvorschrift betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes zur Vergütung der Vorstände der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der hauptamtlichen Unparteiischen des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstände des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen sowie des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen und seines Stellvertreters.
Rz. 2
Art. 1 Nr. 29c des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 an den durch das MDK-Reformgesetz geänderten § 282 angepasst.
Rz. 3
Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.10.2020 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Regelungsstandort (§ 413) verschoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuverortung der bisherigen §§ 314 bis 330 in den §§ 401 bis 417.
Rz. 3a
Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 das 15. Kapitel neu gefasst und die Norm an den neuen Standort verschoben (alt: 413; neu: 410). Die Neufassung dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.
1 Allgemeines
Rz. 4
Die Norm enthält eine Vertrauensschutzregelung, nach der ein Teil der im TSVG eingeführten Neuregelungen zur Deckelung der Vergütung den Inhalt geschlossener und genehmigter Vorstands-/Geschäftsführervergütungsverträge nicht berührt. Außerdem werden neu eingeführte Vergütungsbegrenzungen übergangsrechtlich für anwendbar erklärt oder gegenüber der Neuregelung verschärft (Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 413 Rz. 10).
2 Rechtspraxis
2.1 Vergütungserhöhung während der laufenden Amtszeit (Abs. 1)
Rz. 5
§ 79 Abs. 6 Satz 5, § 91 Abs. 2 Satz 15, § 217b Abs. 2 Satz 8 und § 282 Abs. 2d Satz 6 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung enthielten ein Verbot, die Vergütung der dort genannten Organwalter während der laufenden Amtszeit anzupassen. Das Verbot gilt auch für die Verträge, denen die jeweilige Aufsichtsbehörde bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat (Satz 1). Wenn in Satz 1 auf § 79 Abs. 6 Satz 4 hingewiesen wird, handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen (Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 413 Rz. 21). Der Vertrauensschutz greift, wenn den zugestimmten Verträgen eine konkrete Vergütungserhöhung zu entnehmen ist. Im vereinbarten Rahmen ist eine Anpassung zulässig.
Rz. 6
§ 79 Abs. 6 Satz 6 bis 9, § 91 Abs. 2 Satz 16 bis 19, § 217b Abs. 2 Satz 9 bis 12, § 282 Abs. 2d Satz 7 bis 10 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung sahen mit dem Beginn einer neuen Amtszeit eine Anpassung der Vergütung vor, bei der u. a. die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zu berücksichtigen war. Die Regelung ist auf Altverträge nicht anwendbar, denen die jeweilige Aufsichtsbehörde bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat (Satz 2). Wenn in Satz 2 auf § 79 Abs. 6 Satz 5 bis 8 hingewiesen wird, handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen (Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 413 Rz. 23).
Rz. 7
Vereinbarungen über Leistungen zur Zukunftssicherung in Dienstverträgen von Organwaltern sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Eine solche Vereinbarung liegt vor, wenn dem Organwalter Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (z. B. Alter, Tod, Krankheit, Invalidität) zugesagt werden (BT-Drs. 19/6337 S. 103). Zur Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit der Vorstandsvergütungen sind daher nur Zusagen zulässig, die sich über einen Beitrag während der Amtszeit finanzieren. Dies soll verhindern, dass der Dienstherr Verpflichtungen eingeht, deren Höhe bei Vertragsschluss nicht absehbar ist. Insbesondere einzelvertraglich vereinbarte Direktzusagen bergen das Risiko, dass die tatsächlichen Kosten im Voraus nicht quantifizierbar sind. Die zur Zukunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Direktzusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat, genießen Bestandsschutz (Satz 3). Sie dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit derselben Person in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.
2.2 Erhöhungsverbot bis 2027 (Abs. 2)
Rz. 8
Anschlussdienstverträge dürfen bis zum 31.12.2027 keine erhöhte Vergütung vorsehen (Satz 1). Das Verbot gilt für jede Amtsperiode, die vor dem 1.1.2028 beginnt und schließt auch eine Anpassung der Grundvergütung an die Entwicklung ...