Rz. 15
Gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann der begleitende Versicherte Krankengeld nur beanspruchen, wenn er wegen der Betreuung einen Verdienstausfall erlitten hat. Ob er mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist, spielt für die Anwendung des § 44b keine Rolle. Somit können auch versicherte Familienangehörige, Rentenbeziehende oder Studierende einen Anspruch auf Krankengeld erlangen, wenn sie z. B. eine krankenversicherungsfreie, geringfügige Beschäftigung ausüben und Ihnen wegen der Begleitung ein Verdienstausfall entsteht.
Rz. 16
Der Begriff "Verdienstausfall" ist weit auszulegen: Neben der wegen der Mitaufnahme/Betreuung erlittenen Einbußen beim
- Arbeitsentgelt (bei Arbeitnehmenden) oder
- Arbeitseinkommen (bei selbstständig tätigen Personen)
begründen Einbußen bei den
- Entgeltersatzleistungen (z.B. Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld oder der Zahlung von Übergangsgeld wegen einer wegen der Begleitung unterbrochenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben),
einen "Verdienstausfall" und damit einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44b.
Dagegen kann kein Verdienstausfall entstehen, wenn und soweit die Begleitperson während der Mitaufnahme/Begleitung das Arbeitsentgelt oder die Entgeltersatzleistungen – aus welchem Grund auch immer – weiter erhält. Hierzu zählt z. B.
die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber nach §§ 3 und 9 EFZG oder Krankengeld gemäß § 44 oder § 44a wegen eigener Arbeitsunfähigkeit oder wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut/Blutbestandteilen
Hinweis: Die Ansprüche auf Krankengeld nach § 44 und 44a gehen den Ansprüchen nach § 44b vor; der Verdienstausfall tritt nicht mehr wegen der Begleitung, sondern wegen der eigenen Arbeitsunfähigkeit ein.
Krankengeld wegen der Erkrankung eines Kindes gemäß § 45
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b und § 45 gleichzeitig gegeben, kann der Versicherte zwischen beiden Ansprüchen wählen. Sofern aber während der Begleitung nach § 44b eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes nach § 45 notwendig wird und die Begleitung nach § 44b nicht mehr möglich ist, endet der Anspruch nach § 44b; beginnt die Begleitung nach § 44b während eines Anspruchszeitraums auf Kinderkrankengeld nach § 45, besteht ab dem Tag der Begleitung kein Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld.
Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung)
Solange, wie Versorgungskrankengeld fortgezahlt wird, entsteht kein Verdienstausfall wegen der Begleitung i. S. d. § 44b.
Arbeitslosengeld
Solange Arbeitslosengeld gezahlt wird, ruht der Anspruch auf Krankengeld i. S. d. §44b nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V.
Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II wird trotz der Betreuung i. S. d. § 44b weitergezahlt. Der begleitenden Person entsteht dadurch kein Verdienstausfall; wenn ein Beziehender von Arbeitslosengeld II nebenher noch arbeitet und das daraus gezahlte Arbeitsentgelt wegen der Betreuung gemindert wird, ist wegen des Ausfalls des Arbeitsentgelts Krankengeld nach § 44b zu zahlen.
Kurzarbeitergeld
Beginnt die Begleitung während der Zeit einer Kurzarbeit "Null" (100 %-ige Kurzarbeit), ruht der Anspruch auf Krankengeld i. S. d. § 44b wegen § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V; ist allerdings die Arbeit nur für einen Teil des Arbeitstages ausgefallen – z. B. weil im Betrieb noch halbschichtig gearbeitet wird –, besteht ein Anspruch auf Krankengeld, sofern wegen der Begleitung nach § 44b ein Verdienstausfall entsteht.
Beginnt die Begleitung nach § 44b zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Kurzarbeit "Null", ist das Krankengeld vorrangig vor dem Kurzarbeitergeld (Arbeitsausfall wegen der Begleitung und nicht wegen der Kurzarbeit). Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht erst nach Beendigung der Begleitung nach § 44b.
Rz. 17
Der Verdienstausfall ist durch die krankengeldanspruchsberechtigte Person nachzuweisen oder bei besonderen Sachlagen glaubhaft zu machen.
Rz. 18
Befindet sich die begleitende Person in der Zeit eines unbezahlten Urlaubs oder einer Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs, kann sie kein Krankengeld i. S. d. § 44b beanspruchen. Der Grund: Ihr entgeht wegen der Begleitung kein Verdienstausfall.
Das Gleiche gilt für die Zeit des Bezuges von Elterngeld; dieses gilt jedoch nicht, wenn der Versicherte während seiner Elternzeit bzw. während des Bezugs von Elterngeld eine nach § 15 Abs. 4 BEEG zulässige Beschäftigung ausübt.