Rz. 28
Die Beiträge, die vom Krankengeld zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, werden bei einer rückwirkenden Bewilligung einer Rente i. S. d. § 50 Abs. 1 von einem Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X nicht erfasst, weil es sich bei den vom Krankengeld gezahlten Beiträgen nicht um Sozialleistungen (da nicht an einen Privathaushalt oder an eine Einzelperson gezahlt; vgl. auch § 11 SGB I), sondern nur um ergänzende Leistungen handelt (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Maßgebend für die Rückabwicklung/Erstattung der Beiträge ist hier § 26 Abs. 2 SGB IV. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Abs. 3 SGB IV demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Getragen wurden die Beiträge einmal durch die Krankenkasse (Trägeranteil) und durch den Versicherten (Versichertenanteil).
Gemäß § 351 Abs. 1 SGB III gilt § 26 Abs. 2 SGB IV ausdrücklich auch für die Arbeitslosenversicherung. Abweichend von § 26 Abs. 2 SGB IV gilt jedoch für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in der irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht gezahlt worden ist.
Die aufgrund des Krankengeldbezugs entrichteten Beiträge sind bei rückwirkenden Rentenzubilligungen nur dann zu korrigieren, wenn die Rentenbewilligung rückwirkend Auswirkungen auf das Versicherungs-/Beitragsrecht hat. Im Zusammenhang mit der rückwirkenden Zubilligung einer Rente i. S. d. § 50 Abs. 1 ergeben sich gemäß dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände betreffend Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen vom 3.12.2002 (Fundstelle: Rz. 46) u. a. folgende Auswirkungen:
Rentenversicherung (Tit. B IV 1.5)
- In der Rentenversicherung besteht von Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters an Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. Die über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Beiträge sind dem Leistungsträger in diesen Fällen in voller Höhe zu erstatten (ggf. Verrechnungsverfahren mit den im laufenden Monat abzuführenden Beiträgen). Soweit der Versicherte bei Bezug von Krankengeld an der Beitragsaufbringung beteiligt war, erhält er die von ihm getragenen Beitragsanteile von der Krankenkasse erstattet.
- Die Versicherungspflicht und damit auch die Beitragspflicht werden für die Vergangenheit nicht dadurch beseitigt, dass dem Versicherten rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wird und der Anspruch auf Krankengeld nachträglich wegfällt (vgl. BSG, Urteile v. 25.1.1995, 12 RK 51/93, 12 RK 58/94, 12 RK 59/94). Dementsprechend haben der Versicherte und die Krankenkasse als Leistungsträger bei dieser Rente keinen Anspruch auf Erstattung der aufgrund des Krankengeldbezugs gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.
Arbeitslosenversicherung (Tit. B V 1.5)
- Fällt der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung infolge Zubilligung einer Vollrente wegen Alters rückwirkend weg, wird die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung – ebenso wie die zur Pflegeversicherung – nachträglich beseitigt, und zwar unabhängig vom Lebensalter des Versicherten bei Rentenbeginn. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Dauerrente oder um eine befristete Rente (Zeitrente) handelt. Die über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Beiträge sind dem Leistungsträger in voller Höhe zu erstatten (ggf. Verrechnungsverfahren mit den im laufenden Monat abzuführenden Beiträgen). Soweit der Versicherte an der Beitragsaufbringung beteiligt war, erhält er die von ihm getragenen Beitragsanteile von der Krankenkasse erstattet.
- Bei Zubilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 28 Abs. 2 SGB III vom Rentenbeginn an Versicherungsfreiheit für die Zeit des Krankengeldbezuges. Die über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Beiträge sind der Krankenkasse in diesen Fällen in voller Höhe zu erstatten (ggf. Verrechnungsverfahren mit den im laufenden Monat abzuführenden Beiträgen). Soweit der Versicherte an der Beitragsaufbringung beteiligt war, erhält er die von ihm getragenen Beitragsanteile von der Krankenkasse erstattet.
Pflegeversicherung (Tit. B III 1.5.8)
- Fällt der Anspruch auf Krankengeld infolge Zubilligung einer Vollrente wegen Alters oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend weg (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), wird auch die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung nachträglich beseitigt, und zwar unabhängig vom Lebensalter des Versicherten bei Rentenbeginn. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Dauerrente oder um ...