Rz. 3
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI sollen Renten wegen Erwerbsminderung erst dann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Teilhabe in Bezug auf die Herstellung der Erwerbsfähigkeit erfolglos durchgeführt worden sind oder wenn ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist. So wurde der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" geprägt und in das Recht der Rentenversicherung übernommen. Bevor ein arbeitsunfähiger Versicherter der Krankenkasse vom Rentenversicherungsträger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält, soll also zunächst versucht werden, die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit z. B. durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wiederherzustellen. Erst wenn diese Teilhabeleistungen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein keinen Erfolg versprechen, kann eine Rente bewilligt werden.
Um den Beginn von geeigneten Rehabilitationsleistungen zu beschleunigen und den Versicherten dauerhaft wieder in das Erwerbsleben einzugliedern, darf eine Krankenkasse den arbeitsunfähigen Versicherten gemäß § 51 Abs. 1 zur Stellung eines Rehabilitations- bzw. Teilhabeantrages innerhalb einer Frist von 10 Wochen auffordern. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit des Krankenversicherten (§ 43 SGB VI) aufgrund eines ärztlichen Gutachtens gemindert oder zumindest erheblich gefährdet ist.
Rz. 4
Ein entsprechendes Aufforderungsrecht hat die Krankenkasse gemäß § 51 Abs. 2 auch dann, wenn der Krankengeldbezieher mit Erreichen der Regelaltersgrenze während des Krankengeldbezuges die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Alterssicherung der Landwirte erfüllt; hier zielt das Aufforderungsrecht der Krankenkasse nicht auf die Stellung eines Rehabilitations-/Teilhabeantrags, sondern auf die Stellung eines Antrags auf Altersrente. Voraussetzung ist nicht, dass die Erwerbsfähigkeit des Krankengeldbeziehers gemindert oder erheblich gefährdet ist.
Rz. 5
Der Gesetzgeber gibt dem Versicherten 10 Wochen nach Aufforderung durch die Krankenkasse Zeit, um den Rehabilitations-/Teilhabeantrag oder den Rentenantrag rechtswirksam zu stellen. Das rechtzeitige Stellen eines entsprechenden Antrags oder das Unterlassen dieses Antrags hat für den betreffenden Versicherten nachstehende Folgen:
a) Der Versicherte stellt den betreffenden Antrag auf Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen rechtzeitig
Über den Rehabilitations- bzw. Teilhabeantrag entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 SGB IX. Wird der Antrag bewilligt, weil die entsprechenden Voraussetzungen für die beantragte Leistung vorliegen (z. B. Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit), werden die geeigneten Maßnahmen eingeleitet. Wird der Antrag abgelehnt, weil eine erfolgreiche medizinische Rehabilitation oder erfolgreiche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwartet werden können (keine Herstellung der Erwerbsfähigkeit), gilt der Antrag gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI automatisch als Rentenantrag. Der Versicherte ist dann zugleich in seinen Rechten, den Beginn und die Art/Höhe der Rente zu bestimmen, eingeschränkt ("eingeschränktes Dispositionsrecht"; vgl. Rz. 33 ff.).
b) Der Versicherte stellt den betreffenden Antrag auf Altersrente rechtzeitig
Durch den Antrag beginnt das Rentenantragsverfahren zu laufen.
c) Der Versicherte stellt den betreffenden Antrag innerhalb der vorgegebenen 10-Wochen-Frist nicht
Stellt der Krankenversicherte den Antrag, zu dem er rechtswirksam aufgefordert wurde, ohne anzuerkennende Gründe nicht rechtzeitig, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der 10-Wochen-Frist und lebt erst mit dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird, wieder auf (§ 51 Abs. 3).
Rz. 6
Besonderheiten galten bis zum 31.12.2022 bei Teilrenten wegen Alters im Zusammenhang mit den Hinzuverdienstgrenzen, wenn die Einnahmen die Grenzen wider Erwarten nicht überstiegen (Abs. 1a, vgl. Rz. 41 ff.)