Rz. 11
Die Einzelheiten der Modellvorhaben werden in einem Rahmenvertrag nach Abs. 1 Satz 4, 5 festgelegt. Dabei sind die Vertragspartner an einen Mindestinhalt gebunden (Satz 1). Weitere Regelungen (fakultativer Inhalt) sind möglich. Der Rahmenvertrag enthält verpflichtend
- einen Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von Pflegefachkräften selbstständig durchgeführt werden können (Nr. 1),
- Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller Versorgungsbereiche bei der Durchführung von Modellvorhaben (Nr. 2),
- einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit (Nr. 3) und
- Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit (Nr. 4).
Rz. 11a
Inhaltlich regelt der Rahmenvertrag v. 1.7.2022 (Rz. 9a) die Anforderungen für die Modellvorhaben auf Landesebene zur Heilkundeübertragung. Hierzu gehören insbesondere folgende Festlegungen:
- der Katalog ärztlicher Tätigkeiten zur selbstständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten bei Diabetes mellitus, chronischen Wunden und Demenz,
- weitere Tätigkeitsbereiche werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Rahmenvertrages verhandelt,
- Voraussetzungen, Zugang, Durchführung und Beendigung von Modellvorhaben,
- Verordnung von Leistungen und Vordrucken (z. B. Ausstellung von Folgeverordnungen der vertragsärztlichen Versorgung),
- Festlegung der Versorgungsbereiche auf Landesebene (SGB V-Bereiche) einschließlich eines kontinuierlichen Monitorings durch den GKV-Spitzenverband,
- Vorgaben zur Sicherstellung und zur Wirtschaftlichkeit,
- Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit,
- Evaluation der Modellvorhaben.
Rz. 12
Bei der Festlegung der Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 sind insbesondere die standardisierten Module der Fachkommission nach § 14 Abs. 4 Pflegeberufegesetz zu berücksichtigen. Diese Module dienen der Vermittlung erweiterter Kompetenzen, die zur selbstständigen Ausübung bestimmter heilkundlicher Tätigkeiten durch Pflegekräfte erforderlich sind. Die Anknüpfung des Rahmenvertrages an die standardisierten Module ermöglicht die zeitnahe Durchführung von Modellvorhaben. Die Finanzierung der Kosten der Vermittlung erweiterter Kompetenzen nach § 14 Pflegeberufegesetz richtet sich nach § 26 Pflegeberufegesetz. Weiter sind Vorgaben für eine wirtschaftliche Leistungserbringung einschließlich von Vorgaben zu Mengenbegrenzung sowie Anforderungen an die interprofessionelle Zusammenarbeit zu vereinbaren (BT-Drs. 19/30560 S. 29).
Rz. 13
Kommt der Rahmenvertrag nach Abs. 1 Satz 4, 5 nicht bis zum 31.3.2022 zustande, ist ein Schiedsverfahren durchzuführen. Dazu bestimmen die Vertragspartner eine unabhängige Schiedsperson, die den Inhalt des Rahmenvertrages innerhalb von 3 Monaten festlegt (Satz 2). Das Schiedsverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt ist jeder Vertragspartner oder das BMG. Wenn sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson einigen, wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt (Satz 3). Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen (Satz 4).