2.1 Leistungsanspruch der Versicherten (Abs. 1)
Rz. 4
Abs. 1 verpflichtet die Krankenkassen, in ihrer jeweiligen Satzung Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz aufzunehmen. Dadurch wird ein individueller Leistungsanspruch der Versicherten nach Maßgabe der Satzung begründet (Satz 1). Die Leistungsangebote sollen die Versicherten befähigen, die für die Nutzung digitaler und telemedizinische Anwendungen und Verfahren spezifische erforderliche Kompetenz zu bekommen, umso selbstbestimmte Entscheidungen über den Einsatz digitaler Innovationen im Rahmen der Krankenbehandlung zu treffen (Satz 2). Dies erfordert die Vermittlung der entsprechenden Technologie und der Verfahren für den gesundheitsbezogenen Einsatz. Unzulässig sind hingegen Angebote, die lediglich allgemeine Kenntnisse im Umgang mit Hard- und Software ohne konkreten Bezug zu einem gesundheitsbezogenen Einsatz vermitteln (so ausdrücklich BT-Drs. 19/14867 S. 90). Die Krankenkasse ist dabei verpflichtet, die Festlegung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Abs. 2 zugrundezulegen.
2.2 Festlegungen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Abs. 2)
Rz. 5
Abs. 2 stellt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Aufgabe, das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Abs. 1 festzulegen. Dabei hat er unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstand einzubeziehen. Die Schulungsinhalte müssen Aspekte der praktischen Nutzbarkeit in der ambulanten, stationären und nachstationären Versorgung abdecken. Insbesondere darauf ist bei der Auswahl des Sachverständigen aus dem Kreis der Leistungserbringer zu achten. Der Einbezug sozialwissenschaftlichen und informationstechnologischen Sachverstands soll eine bedarfsgerechte Entwicklung gewährleisten. Ferner sollen qualitativ hochwertige Angebote entwickelt werden, die den von Abs. 1 geforderten spezifischen Bezug zur digitalen Kompetenz im Gesundheitsbereich aufweisen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Festlegungen sowohl die Möglichkeit einer ausschließlich digitalen Vermittlung von Lerninhalten als auch die Leistungserbringung im Rahmen einer persönlichen Versorgung.
2.3 Berichtsfristen (Abs. 3)
Rz. 6
Nach Abs. 3 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31.12.2021 und danach alle 2 Jahre zu berichten, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den Versicherten Leistungen nach Abs. 1 gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung festzulegen.