0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat gemäß Art. 1 Nr. 2a die Norm mit Wirkung zum 19.12.2019 nach § 31b eingefügt. Die Initiative hierzu ging im Gesetzgebungsverfahren vom 14. Ausschuss aus (BT-Drs. 19/14867). Die Norm hatte keinen Vorläufer im SGB V.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 31b Abs. 1 Satz 2 sieht vor, dass das BMG die Errichtung und das Betreiben einer Referenzdatenbank auch an eine zu beleihende juristische Person des Privatrechts übertragen kann. Zur Umsetzung dieses Vorhabens enthält § 31c nähere Regelungen.
Die Beleihung ist die älteste Form der Beteiligung Privater an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Nach der wohl herrschenden Kombinationstheorie kann der Staat dem Beliehenen in einem definierten begrenzten Bereich nicht nur Aufgaben, sondern auch entsprechende hoheitliche Befugnisse übertragen, die ansonsten ausschließlich ihm vorbehalten sind (vgl. ausführlich Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 3. Aufl. 2018, § 13 Rz. 12 bis 14 m. w. N.; BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 36/14 R Rz. 10f.; BVerwG, Urteil v. 23.5.1995, 1 C 32/92 Rz. 52; Beschluss v. 9.4.2019, 6 B 162/18 Rz. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.9.1982, 13 B 750/82).
2 Rechtspraxis
2.1 Beleihungsakt (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 ermächtigt das BMG, einer juristischen Person des Privatrechts mit deren Einverständnis als Beliehene die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb der Referenzdatenbank nach § 31b zu übertragen. Das BMG wird damit in die Lage versetzt, den fachlichen und technischen Sachverstand eines Dritten für die Errichtung und den Betrieb der Referenzdatenbank nutzbar zu machen, was dem ureigenen Sinn und Zweck einer Beleihung entspricht. Die Beleihung vollzieht sich in der Form eines (Dauer-) Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit sich im Übrigen insbesondere im Hinblick auf Widerruf oder Rücknahme nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes richtet. Grundvoraussetzungen dieses Verwaltungsaktes sind zum einen, dass diese Person die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der über die ihr übertragenen Aufgaben bietet und zum anderen ihr Einverständnis mit der Aufgabe vorliegt.
2.2 Beleihungsvoraussetzungen (Abs. 2)
Rz. 4
Abs. 2 konkretisiert die personen- und sachbezogenen Voraussetzungen der Beleihung. Die juristische Person kann nur dann beliehen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben in personeller, organisatorischer und technischer Hinsicht gewährleistet ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die natürlichen Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind (Nr. 1) und die juristische Person über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Organisation sowie technische und finanzielle Ausstattung verfügt.
2.3 Befristung und Beendigung der Beleihung (Abs. 3)
Rz. 5
Die Beleihung ist nach Abs. 2 Satz 1 zu befristen, soll allerdings 5 Jahre nicht unterschreiten und kann (Satz 2) verlängert werden. Die Befristung schafft so ein Entscheidungsspielraum für das BMG, um auf die Errichtung eines funktionsfähigen, effizienten und sicheren Registers hinzuwirken. Der vorgegebene Mindestzeitraum von 5 Jahren stellt nach Auffassung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des zu erwartenden Zeitaufwandes für die fachliche und technische Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und der Planungssicherheit für den Beliehenen für den Aufbau bzw. Ausbau und den Betrieb eine Untergrenze für den Zeitraum der Beleihung dar (so BT-Drs. 19/14867 S. 92). Nach Satz 3 kann allerdings das BMG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Beleihung vor Ablauf der Frist beenden. Ein wichtiger Grund dürfte anzunehmen sein, wenn die in Abs. 2 beschriebenen personellen, organisatorischen oder technischen Voraussetzungen prognostisch erkennbar im Mindestzeitraum nicht erfüllt werden. Unabhängig davon kann das BMG die Beleihung jederzeit beenden, wenn die Voraussetzungen der Beleihung zum Zeitpunkt der Beleihung nicht vorgelegen haben oder nach dem Zeitpunkt der Beleihung entfallen sind.
Rz. 6
Das Gesetz spricht terminologisch unscharf von einer "Beendigung" der Beleihung. Da die Beleihung ein Verwaltungsakt ist, kommt so ohne weiteres eine "Beendigung" nicht in Betracht, es sei denn, man würde in § 31c Abs. 3 Satz 3 und 4 spezialgesetzliche Aufhebungsregeln sehen. Dagegen spricht allerdings, dass mit dem Institut der Beleihung ein Regelungsinstrument gewählt wurde, auf das das Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Weiteres Anwendung findet. Auch die amtliche Begründung geht davon aus, dass ein etwaiger Widerruf oder eine Rücknahme sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes regelt (BT-Drs. 19/14867 S. 91).
Rz. 7
Für die Beendigung vor Ablauf der Frist nach Abs. 3 Satz 1 und 2 ist § 43 VwVfG zu beachten. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledi...