2.3.1 Überblick
Rz. 40
Die Schutzfrist ist ein Begriff des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Und das MuSchG ist arbeitsrechtlicher Natur und kann nur bei Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen sowie bei Frauen, deren Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wurde (Rz. 20 ff.), angewandt werden. Für Versicherte, die nicht diesen Frauen zuzuordnen sind (vgl. Rz. 41), gilt als leistungsauslösender Tatbestand deshalb nicht die Schutzfrist. Diese Versicherten müssen bei Beginn der Phase des Eintritts der besonderen Schutzbedürftigkeit Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sein (
GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.3.3; ferner BSG, Urteil v. 29.4.1971, 3 RK 3/71). Sie beginnt 6 Wochen vor der Entbindung – also an dem Tag, von dem an die Frau Mutterschaftsgeld beanspruchen könnte (§ 24i Abs. 3). Als Entbindungstag gilt dabei der Tag, der durch das Zeugnis nach § 24i Abs. 3 Satz 4 als voraussichtlicher Entbindungstag benannt wurde.
In der Praxis wird der voraussichtliche Entbindungstag vom Arzt i. d. R. auf dem Vordruck "Muster 3" bescheinigt. Hierbei handelt es sich um einen Vordruck, der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband der Krankenkassen vereinbart wurde. Er ist auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinbarung (KBV) unter dem Stichwort "Vordrucksammlung" abrufbar. Der voraussichtliche Entbindungstag kann der Krankenkasse selbstverständlich auch über jede andere Bescheinigung, die ein Arzt oder eine Hebamme/ein Entbindungspfleger (§ 15 Abs. 2 MuSchG) ausstellt, nachgewiesen werden. Vorgaben an eine bestimmte Form bestehen nicht.
Werden einer Krankenkasse mehrere solcher Zeugnisse mit unterschiedlichen Niederkunftsterminen vorgelegt, gilt immer die letzte vom Arzt oder einer Hebamme (bzw. einem Entbindungspfleger) ausgestellte Bescheinigung.
Der Gesetzgeber wählt in § 24i Abs. 3 Satz 4 als Terminus für eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag den Begriff "Zeugnis"; die Begriffe Zeugnis und Bescheinigung können jedoch hier synonym verwendet werden.
Die Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit dauert bis 8 Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlings- oder Frühgeburten bzw. bei einer rechtzeitig bei der Krankenkasse eingereichten Bescheinigung über die Behinderung des Säuglings 12 Wochen nach der Entbindung. Insgesamt dauert also die Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit wie bei den Schutzfristen 99 bzw. 127 Tage.
2.3.2 Personenkreis der "Nicht-Arbeitnehmerinnen"
Rz. 41
Zu dem Personenkreis der "Nicht-Arbeitnehmerinnen" zählen insbesondere
- selbständig tätige, freiwillig krankenversicherte Frauen, die mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 2 oder § 53 Abs. 6 versichert sind – und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit sofort oder z. B. erst ab der 7. Woche beginnt.
- Frauen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen (und deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nicht zulässig aufgelöst wurde),
- Frauen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 SGB III (wegen einer Urlaubsabgeltung) oder § 159 SGB III (wegen einer Sperrzeit) zu Beginn der Schutzfrist ruht. (Anmerkung: Dass der Anspruch auf Krankengeld wegen der Sperrzeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a ruht, ändert an dem für die Entstehung eines Mutterschaftsgeldanspruchs geforderten Grundanspruch auf Krankengeld und an dem Bestehen einer Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld nichts).
- Frauen, die von einem Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulungsmaßnahmen) erhalten und grundsätzlich Übergangsgeld beanspruchen können (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
- Künstlerinnen und Publizistinnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. KSVG),
weibliche Mitglieder deren Versicherungspflicht bei Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes bei beendetem Arbeitsverhältnis erhalten bleibt nach
- § 190 Abs. 4 (Mitgliedschaft unständig Beschäftigter) oder
- § 192 Abs. 1 Nr. 2 (Mitgliedschaft wegen des Bezuges von Krankengeld, Erziehungsgeld, Elterngeld oder Pflegeunterstützungsgeld oder wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit; Ausnahme: weibliche Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis zwar beendet ist, deren Mitgliedschaft jedoch nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 allein aufgrund des Bezugs von Elterngeld, Erziehungsgeld oder wegen der Elternzeit erhalten bleibt; vgl. BSG, Urteil v. 8.8.1995, 1 RK 21/94, sowie Rz. 51 ff.)
- § 192 Abs. 3 (Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld),
- Frauen, die als Behinderte in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in Blindenwerkstätten i. S. d. § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8) und zugleich Mitglied einer Krankenkasse sind,
- Frauen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, deshalb Mitglied einer Krankenkasse sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 11) und gleichzeitig Arbeitseinkommen erzielen sowie
Frauen, die bereits
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
- Hinterbliebenenrenten
erhalten, deshalb Mitglied einer Krankenkasse sind und gleichzeitig Arbeitseinkommen erzielen
(vgl....