2.7.1 Überblick
Rz. 128
Auch weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die weder Arbeitnehmerinnen oder Heimarbeiterinnen sind, noch deren Arbeitsverhältnis zulässig i. S. d. § 17 MuSchG aufgelöst wurde, können Mutterschaftsgeld beanspruchen. Diese Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, welches ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehen würde. Zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören gemäß der Abschn. 9.3.1 und 9.3.1.1 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022 u.a.
Zu den anspruchsberechtigten Mitgliedern zählen aber nicht solche Frauen, denen deshalb kein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) zusteht, weil die neue Schutzfrist nach § 3 MuSchG mit der noch laufenden Elternzeit zusammenfällt (vgl. § 22 MuSchG) und die Elternzeit nicht vorzeitig nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG beendet wurde. Hintergrund: Für den Zeitraum der Überschneidung von Elternzeit und Mutterschaftsgeld aufgrund der erneuten Schwangerschaft/Entbindung ist Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts- höchstens 13,00 EUR kalendertäglich – zu zahlen. Der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld fällt für die Zeit der Überschneidung nicht weg; er ruht nur wegen des ruhenden Arbeitsverhältnisses. Für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum der Schutzfristen besteht dagegen wieder ein "voller" Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG.
2.7.2 Bezieher von Arbeitslosengeld I
Rz. 129
Bei Arbeitslosigkeit können nur Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III Mutterschaftsgeld i. S. d. § 24i beanspruchen, nicht dagegen Bezieher von Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II). Letztere haben gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a keinen Anspruch auf Krankengeld und damit auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld; sie erhalten während der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit weiterhin Arbeitslosengeld II.
Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III gilt auch dann "bezogen" i. S. d. § 47b SGB V, wenn es nur zuerkannt wurde, aber nicht zur Auszahlung gelangt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.11.2020, L 9 KR 374/19).
Bei Frauen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, richtet sich die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach den gleichen Grundsätzen wie beim Krankengeld (Abs. 2 Satz 5). Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt hier nach § 47b Abs. 1. § 47b ist die speziellere Bestimmung zu § 47 SGB V und verdrängt diese; ein Rückgriff auf § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V und das Nettoarbeitsentgelt im Rahmen des Satzes 7 verbietet sich wegen dieser klaren Verweisung auf die Bestimmungen zum Krankengeld auch dann, wenn die Frau erst kurz vor Beginn des leistungsauslösenden Tatbestandes (Beginn der 6. Woche vor der Entbindung) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.11.2020, a. a. O.). Somit werden das Krankengeld und somit auch das Mutterschaftsgeld in Höhe der zuletzt von der Agentur für Arbeit gewährten Leistung gezahlt. Die Krankenkasse kann den Zahlbetrag aus den jeweiligen elektronischen Datensätzen (im Rahmen des DÜBAK-Verfahrens) oder aus de...