Rz. 147
Nach § 24i Abs. 3 Satz 1 ist Mutterschaftsgeld für die Zeit nach dem Entbindungstag
- für 56 Tage,
- bei Frühgeburten (Rz. 148 f.) für 84 Tage,
- bei Zwillings- und sonstigen Mehrlingsgeburten für 84 Tage und
- in den Fällen, in denen vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird und die Frau während dieser 8 Wochen die Verlängerung der Schutzfrist i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG beantragt (Rz. 150 ff.), für 84 Tage
zu zahlen. Der Entbindungstag gehört weder zur Anspruchsdauer für die Zeit vor noch zu der nach der Entbindung; trotzdem besteht für den Entbindungstag zusätzlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Bei vorzeitigen Entbindungen verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 56 bzw. 84 Kalendertagen um die Anzahl der Tage, für die die Frau vor der Entbindung ihren 42-tägigen Schutz nicht ausschöpfen konnte (vgl. Rz. 144).
Werden bei einer Mehrlingsgeburt Kinder an verschiedenen Tagen geboren, so ist jeder dieser Tage als Entbindungstag zu werten (GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.4.2). Das bedeutet, dass die Mutter z. B. Mutterschaftsgeld statt für 84 Tage für 85 Tage nach der Geburt beantragen kann, soweit die Geburten an 2 hintereinander folgenden Tagen stattfindet. Weitere Einzelheiten vgl. Rz. 146a.
Zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes für den Entbindungstag und für die Zeit danach hat die Versicherte eine von der Stadt-/Gemeindeverwaltung ausgestellte Geburtsbescheinigung mit dem Zusatz "nur für Zwecke der Sozialversicherung" (oder ähnlich) einzureichen.
2.8.4.1 Definition "Frühgeburt"
Rz. 148
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht bei einer Frühgeburt für einen Zeitraum von 12 Wochen nach der Geburt. Eine Frühgeburt ist eine Geburt, bei der das Kind – bei Mehrlingsgeburten mindestens eines der Kinder -
- unter 2.500 Gramm wiegt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend v. 16.7.2001) oder
- wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen (an Rumpf, Haut, Fettpolstern, Nägeln, Haaren oder äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf (vgl. Bescheid des BMA v. 5.5.1962, DOK 1962 S. 337, sowie Schreiben des BMFSFJ v. 16.7.2001; vgl. auch GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.4.3).
Entbindet eine Frau einige Tage früher als erwartet, liegt nicht automatisch eine Frühgeburt vor; entscheidend ist das Gewicht oder die Notwendigkeit der wesentlich erweiterten Pflege (BAG, Urteil v. 12.3.1997, 5 AZR 329/96).
Die Merkmale einer Frühgeburt werden durch den Arzt bzw. durch die Hebamme oder den Entbindungspfleger bescheinigt. Dieses kann sowohl formlos als auch – im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung – über den Vordruck Muster 9 – "Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes" geschehen (https://www.kbv.de/media/sp/02_Mustersammlung.pdf). Diese Bescheinigung ist bei der Krankenkasse einzureichen.
Rz. 149
Wird ein Kind (mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm oder bei einem Gewicht von unter 500 Gramm, aber Geburt erst nach der 23. Schwangerschaftswoche) mit den Anzeichen einer Frühgeburt tot geboren, kann die Frau trotzdem für 12 Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsgeld (und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 und 3 MuSchG) beanspruchen (BSG, Urteil v. 15.5.1974, 3 RK 16/73).
Die Regelung des § 3 Abs. 4 MuSchG, nach der die Frau die Arbeit auf ihr ausdrückliches Verlangen bereits nach Ablauf von mindestens 2 Wochen nach der Entbindung wieder aufnehmen kann, lässt den Anspruch auf Mutterschaftsgeld unberührt. Allerdings ruht das Mutterschaftsgeld gemäß § 24i Abs. 4 bis zur Höhe des zeitgleich erzielten Nettoarbeitsentgelts.
2.8.4.2 Kind mit Behinderung
Rz. 150
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld verlängert sich für die Zeit nach der Entbindung nicht nur bei Mehrlings- und Frühgeburten auf einen Zeitraum von 12 (statt 8) Wochen, sondern auch, wenn bei dem Säugling eine Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird (§ 24i Abs. 3 Satz 2). Das setzt voraus, dass vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Dauer von 12 Wochen nach der Entbindung besteht auch dann, wenn es sich um ein totgeborenes oder während des Geburtsvorgangs verstorbenes Kind handelt, sofern bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wurde (GR v. 06.12.2017-II i. d. F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.2.1.2.1).
Diese Regelung wirkt für Geburten ab dem 30.5.2017 (vgl. Rz. 1).
Rz. 151
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beei...