0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.7.2021 durch Art. 1 Nr. 13 neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Hospiz- und palliative Versorgung der Versicherten ist auch eine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag der GKV an derartigen Versorgungsleistungen ist in der Vergangenheit stetig gestiegen. Mit der Einführung der spezialisierten ambulanten palliativen Versorgung (SAPV) im Jahre 2007 oder dem Hospiz- und Palliativgesetz v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) mit dem Ausbau der ambulanten und stationären Hospiz- und palliativen Leistungen wurde der Erkenntnis Rechnung getragen, dass eine gute Gesundheitsversorgung nicht nur in der Gewährleistung eines umfänglichen kooperativen und palliativen Behandlungsangebot, sondern auch in einer am Hospizgedanken orientierten Begleitung der Versicherten in der letzten Lebensphase besteht.
Neben den Leistungserbringern in der GKV haben auch die Städte und Gemeinden im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge die Aufgabe, für ihre Bürgerinnen und Bürger die kommunalen Leistungen und Einrichtungen so zu gestalten, dass eine gute Versorgung bei schweren Erkrankungen und am Lebensende gewährleistet ist. Städte und Gemeinden nehmen diese Aufgabe durch Beratungs- und Unterstützungsangebote der Hospiz- und palliativen Versorgung ebenso wie durch den Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken zur besseren Zusammenarbeit der Akteure in der Hospiz- und palliativen Versorgung wahr. Dazu kommen noch das gesellschaftliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern, von ehrenamtlich tätigen, von Selbsthilfegruppen, von Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie von engagierten Unternehmen in diesen Netzwerken, die praktische und finanziellen Beiträge für eine gute Versorgung erbringen.
Rz. 3
Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgabe wird auch nach der Vorstellung der Akteure der Hospizbewegung von dem Gedanken getragen, dass die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen auch künftig durch unterschiedliche Akteure getragen wird und Netzwerke sowohl auf professioneller Leistung, auf kommunaler Unterstützung als auch auf ehrenamtlicher Hilfe beruhen. Der Koordination der unterschiedlichen Leistungsangebote kommt dabei eine erhebliche Bedeutung zu. Mittelbar oder unmittelbar orientierende Maßnahmen der Hospiz- und Palliativversorgung, allgemeine kommunale oder kirchliche Angebote, speziell medizinische und pflegerische ausgerichtete Angebote sowie Einrichtungen der allgemeinen palliativen Versorgung und Gesprächsbegleiterinnen und Gesprächsbegleiter, die die gesundheitliche Versorgungsplanung nach § 132g anbieten, erfordern eine effiziente Netzwerkkoordinierung. An den dadurch entstehenden Kosten beteiligt sich die GKV künftig durch einen Zuschuss.
2 Rechtspraxis
2.1 Förderung eines Netzwerkkoordinators (Abs. 1)
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 fördern die Landesverbände der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch einen Zuschuss die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator (kritisch zur Finanzierungspflicht mit Rücksicht auf Art. 87 Abs. 2 GG Matthäus, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 39d Rz. 12). Damit wird der Zweck verfolgt, die Netzwerkarbeit in einer Region zu konzentrieren. Grundsätzlich ist in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt ein Netzwerk zu fördern. Nach Abs. 1 Satz 2 kann jedoch insbesondere in Ballungsräumen oder großen Flächenkreisen nach in den Förderrichtlinien nach Abs. 3 festzulegenden Kriterien die Koordination durch einen Netzwerkkoordinator in mehreren regionalen Hospiz- und palliativen Netzwerken für verschiedene Teile des Kreises oder der kreisfreien Stadt gefördert werden. Abs. 1 Satz 3 macht die Förderung von der Bedingung abhängig, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der Netzwerk Koordination in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen und den Ersatzkassen beteiligt sind.
Rz. 5
Je Kalenderjahr und Netzwerk beträgt die von der GKV zu erbringende Fördersumme max. 15.000,00 EUR für Personal- und Sachkosten des Netzwerkkoordinators (Abs. 1 Satz 4). Aufgrund der paritätischen Finanzierung steht damit je Förderfall ein Betrag von 30.000,00 EUR zur Verfügung. Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung erhöht sich das Fördervolumen um den Betrag dieser Beteiligung (Abs. 1 Satz 6). Seitens der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen werden die Fördermittel durch eine Umlage entsprechend dem Anteil der eigenen Mitglieder an der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen im jeweiligen Bundesland erhoben. Die Ausgabe erfolgt im Benehmen mit den für Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen obersten Landesbehörden (Abs. 1 Satz 5). Der Kritik an der als nicht ausreichend angesehenen Höhe der Förderung hat die Bundesregierung entgegengehalten, dass keine Vollfinanzierung, sondern nur eine Fö...