2.1 Errichtung und Zuständigkeit des Qualitätsausschusses (Abs. 1)
Rz. 4
Die von den Vertragsparteien nach § 113 im Jahr 2008 eingerichtete Schiedsstelle Qualitätssicherung entscheidet als Qualitätsausschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 (Abs. Satz 1). Mit der Umbildung der bisherigen Schiedsstelle in einen Qualitätsausschuss trägt der Gesetzgeber dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse einer höheren Effizienz von Verhandlungsprozessen die Entscheidungsstrukturen der Vertragsparteien nach § 113 zu ändern. Mit dem Qualitätsausschuss wird keine neue bürokratische Institution geschaffen, sondern es sollen lediglich durch Verknüpfung des Verhandlungsverfahrens der Vertragsparteien nach § 113 und des Schiedsstellenverfahrens die Entscheidungsstrukturen der Selbstverwaltung gestrafft und die Zeiträume der Entscheidungsfindung verkürzt werden (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 100).
Nach fristgerechter Bildung des Qualitätsausschusses Pflege durch die im Qualitätsausschuss vertretenen Organisationen (vgl. Rz. 6) hat dieser zum Jahresbeginn 2016 die bisherige Schiedsstelle Qualitätssicherung abgelöst (vgl. unter www.gs-qsa-pflege.de).
Rz. 5
Die Vertragsparteien nach § 113 treffen die Vereinbarungen und erlassen die Beschlüsse nach § 37 Abs. 5, den §§ 113, 115 Abs. 1a, 1c und 3b sowie § 115a Abs. 1 und 2 durch den Qualitätsausschuss (Abs. 1 Satz 2). Entsprechendes gilt nach Abs. 1 Satz 3 auch für die den Beteiligten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach Abs. 4 und 8 sowie nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zugewiesene Entscheidungskompetenz. Zu den gesetzlichen Aufgaben des Qualitätsausschusses gehören hiernach neben den sich nicht zuletzt auch aus Abs. 4 und 8 ergebenden Aufgabenstellungen im Einzelnen vor allem (zur vollständigen Auflistung der gesetzlichen Aufgaben vgl. Verlautbarung der Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege, abrufbar unter www.gs-gsa-pflege.de):
- Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante und stationäre Pflege und Anpassung an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt gemäß § 113 Abs. 1
- Qualitätsdarstellungsvereinbarung für den ambulanten und stationären Bereich gemäß § 115 Abs. 1a Satz 2 ff.
- Datenauswertungsstelle gemäß § 113 Abs. 1b
- Allgemeine Nutzungsbedingungen gemäß § 115 Abs. 1c
- Erstellung von Empfehlungen gemäß § 37 Abs. 5
- Vereinbarung eines Verfahrens zur Kürzung der Pflegevergütung gemäß § 115 Abs. 3b.
Mit Rücksicht auf die ersatzlose Streichung des § 113a durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) mit Wirkung zum 1.7.2023 ist der nach altem Recht bestehende Sicherstellungsauftrag zur Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards künftig nicht mehr gesetzlich verpflichtend. Allerdings bleibt es den Vertragsparteien nach § 113 überlassen, auch weiterhin auf freiwilliger Basis die Einführung von Expertenstandards durch den Qualitätsausschuss zu unterstützen (vgl. zu alledem BT-Drs. 20/6544 S. 76).
2.2 Zusammensetzung des Qualitätsausschusses (Abs. 2)
Rz. 6
Der Qualitätsausschuss ist nach Abs. 2 Satz 1 paritätisch besetzt und besteht zu gleichen Anteilen aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (Leistungserbringer). Leistungsträger und Leistungserbringer können jeweils höchstens 11 Mitglieder entsenden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die nach altem Recht zur Zusammensetzung der Schiedsstelle Qualitätssicherung bestehende gesetzliche Regelung übernommen (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 100). Dem Qualitätsausschuss gehören nach Abs. 2 Satz 2 auch ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene an.
Dem Qualitätsausschuss können nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 3 bis 5 auch – unter Anrechnung auf die Zahl der Leistungsträger – ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie – unter Anrechnung auf die Zahl der Leistungserbringer – ein Vertreter der Verbände der Pflegeberufe angehören. Mit der Entsendung eines Mitglieds des Verbandes der privaten Krankenversicherung ist zugleich dessen Finanzierungsbeteiligung nach § 8 Abs. 4 verbunden. Mit der Entsendungsmöglichkeit eines Vertreters der Verbände der Pflegeberufe soll der Bedeutung des Berufsstands Pflege angemessen Rechnung getragen werden (BT-Drs. 18/5926).
Zur Wahrung des in Abs. 2 Satz 1 verankerten Paritätsgrundsatzes schreibt Abs. 2 Satz 7 vor, dass eine Organisation nicht gleichzeitig der Leistungsträgerseite und der Leistungserbringerseite zugerechnet werden darf. Jedes Mitglied erhält eine Stimme; die Stimmen sind gleich zu gewichten (Abs. 2 Satz 8). Zur Einbindung der wissenschaftlichen Kompetenz sieht Abs. 2 Satz 9 ein Mitwirkungsrecht des Medizinischen Dienstes Bund an den Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Abs. 3, vor. Ferner sind die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinder...