0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) mit Wirkung zum 1.1.2019 neu eingefügt. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wurden durch Art. 4 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) mit Wirkung zum 28.3.2020 geändert. Eine weitere Änderung des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 31.3.2021 durch Art. 4 des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen v. 29.3.2021 (BGBl. I S. 370) vorgenommen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) v. 21.12. 2015 (BGBl. I S. 2424) wurde der Qualitätsausschuss verpflichtet, neue Systeme der Qualitätsmessung und -darstellung durch unabhängige Wissenschaftler entwickeln zu lassen (§ 113b Abs. 4 Satz 2 Nr. 4).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Das neue Qualitätssystem umfasst die Erhebung indikatorenbezogener Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im vollstationären Bereich, die auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements erfasst werden, eine damit verbundene Umstrukturierung des Prüfgeschehens und ein neues Instrument der Qualitätsberichterstattung, das den sog. "Pflege-TÜV" ersetzt (§ 115 Abs. 1a).
Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber mit der in Abs. 1 getroffenen Regelung die Erhebung und Übermittlung indikatorenbezogener Daten durch die zugelassenen vollstationären Einrichtungen ab dem 1.10.2019 verbindlich eingeführt und hierbei zunächst bis zum 30.6.2020 eine Einführungsphase festgelegt. Infolge der nach Inkrafttreten des Gesetzes auftretenden COVID-19 Pandemie wurden zur Entlastung der vollstationären Pflegeeinrichtungen die mit der Erhebung und Übermittlung der indikatorenbasierten verbundenen Fristen in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 jeweils durch Gesetz v. 27.3.2020 und 29.3.2021 (vgl. Rz. 1) verlängert (vgl. BT-Drs. 19/18112 S. 37 und 19/26545 S. 21). Hiernach endet die Einführungsphase nunmehr am 31.12.2021. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Einrichtungen erstmalig und auch nur einmal verpflichtet, zu einem einrichtungsindividuell zu bestimmenden Stichtag nach einem strukturierten Verfahren indikatorenbezogene Daten im Rahmen eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements zu erfassen und zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im vollstationären Bereich an die Datenauswertungsstelle nach § 113 Abs. 1b zu übermitteln. Nach Abschluss der Einführungsphase beginnt ab 1.1.2022 der regelhafte halbjährliche Prüfrhythmus nach Maßgabe der in Abs. 1 getroffenen Regelung (vgl. insgesamt BT-Drs. 19/5593 S. 134 mit weiteren Erläuterungen). Grundlage für das Verfahren der Datenerhebung und -übermittlung sind die zwischenzeitlich für den stationären Bereich vereinbarten Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung gemäß § 113 v. 23.11.2018, zuletzt geändert am 5.4.2023 (im Internet abrufbar unter www.gkv-spitzenverband.de/richtlinien,Vereinbarungen/Richtlinien).
Abs. 2 schreibt eine Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 Satz 1 übermittelten indikatorenbezogenen Daten entsprechend den Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach § 115 Abs. 1a vor. Um allerdings den in der Einführungsphase ab dem 1.10.2019 für die vollstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der Erhebung und Übermittlung von Qualitätsdaten aus fachlichen, methodischen oder technischen Gründen erwarteten Problemen zu begegnen, hat der Gesetzgeber bei Einfügung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2019 festgelegt, dass erst ab der zweiten Indikatorenerfassung nach dem 30.6.2020 eine Veröffentlichung stattfindet (vgl. BT-Drs. 19/5593 S. 134). Diese Frist wurde – korrespondierend mit der beschlossenen Fristverlängerung für die Einführungsphase –durch nachfolgende Gesetzesänderungen auf den 31.12.2021 verlegt (vgl. obige Ausführungen).
Zur finanziellen Unterstützung der zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen bei Umstellung auf das neue Qualitätssystem sieht Abs. 3 die Zahlung von Fördermitteln aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung vor und stellt für jede Einrichtung im Jahr 2019 einen einmaligen Förderbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR bereit (Satz 1). Die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel durch eine Pflegekasse werden von den Landesverbänden der Pflegekassen festgelegt (Satz 2). Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 % an den Kosten (Satz 3). Näheres über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung und zur finanziellen Beteiligung der privaten Versicherungsunternehmen regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und das Bundesversicherungsamt (Satz 5).