Rz. 2
§ 123 sieht eine befristete Förderung regionalspezifischer Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden vor Ort und im Quartier vor. Die durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz v. 19.6.2023 zur Durchführung der dort näher bestimmten Modellvorhaben in das Gesetz aufgenommene Neufassung der Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.2023 an die Stelle der bis dahin geltenden Vorgängerregelung getreten, da § 123 a. F. in seiner praktischen Umsetzung als gescheitert betrachtet werden musste.
Die durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz zum 1.7.2017 eingefügte Altfassung des § 123 zur Durchführung von Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen ging auf jahrelange Diskussionen in Politik und Fachkreisen über die Notwendigkeit und die Möglichkeiten zurück, die Stellung der Kommunen in der Pflege zu stärken. Mit dieser Regelung folgte der Gesetzgeber im Ergebnis der Empfehlung einer mit dieser Thematik befassten Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte es wesentliches Ziel der Vorgängerregelung zu den hiernach vorgesehenen Modellvorhaben sein, den für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägern der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu ermöglichen, Beratungsaufgaben nach dem SGB XI mit eigenen Beratungsaufgaben für alte und/oder hilfebedürftige Menschen zusammenzuführen und gemeinsam in eigener Zuständigkeit zu erbringen. Auf diese Weise sollte quasi in Modellvorhaben die kommunale Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen aus einer Hand durch Zusammenführung oder Verzahnung u. a. mit Beratungsangeboten zu den Leistungen der Altenhilfe nach dem SGB XII, der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, den Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und zu behindertengerechten Wohnangeboten erprobt werden. Von den bundesweit gesetzlich vorgesehenen 60 Modellvorhaben hatte lediglich das Bundesland Baden-Württemberg für 3 Landkreise Modellvorhaben zugelassen, für deren Realisierung allerdings kein Konsens über eine ausreichende Finanzierung erzielt werden konnte (vgl. Vorholz/Postel, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 6. Aufl., § 123 Rz. 10 mit eingehenden Ausführungen unter Rz. 2 ff. zu der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 123 in der ab 1.7.2023 geltenden Fassung unter Streichung der Vorgängerregelung durch das PUEG).
Vor diesem Hintergrund gilt abzuwarten, ob die mit der Neufassung der Vorschrift zur Erprobung geplanten Modellvorhaben auf hinreichende Akzeptanz der an der Finanzierung jeweils beteiligten Bundesländer oder kommunalen Gebietskörperschaften stoßen.
Rz. 3
Abs. 1 beschreibt den Zeitraum und die Ziele der für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier geförderten Modellvorhaben und legt hierzu die Höhe des Fördervolumens sowie die Rahmenbedingungen für die Gewährung der vorgesehenen Fördermittel fest. Den Beteiligungsanteil der privaten Versicherungsunternehmen an dem Förderungsvolumen regelt Abs. 2. Die Regelung des Abs. 3 normiert die Verantwortlichkeiten für die nach dieser Vorschrift notwendigen Beschlussempfehlungen zu einzelnen Sachverhalten der Förderung. Abs. 4 trifft für die Durchführung der Modellvorhaben eine Fristenregelung. Die Aufteilung und Auszahlung der Fördermittel bestimmt sich nach Abs. 5 unter Berücksichtigung der nach Maßgabe des Abs. 6 durch Vereinbarung zur Abwicklung der Förderung sowie zur Auszahlung der Fördermittel zu treffenden Verfahrensregelungen.
Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben nach § 123 regelt § 124.