Rz. 1
Das Achte Kapitel befasst sich mit der Pflegevergütung zur Finanzierung der Pflegeeinrichtungen; es enthält 5 Abschnitte.
Rz. 2
Der Regierungsentwurf zum PflegeVG ging zunächst von einem monistischen Finanzierungssystem aus, bei dem sowohl die notwendigen Investitionen der Pflegeeinrichtungen als auch die Vergütung der pflegebedingten Leistungen von den Pflegekassen zu tragen waren.
Die Umstellung der Finanzierung der Pflegeeinrichtungen von einem monistischen auf ein dualistisches Finanzierungssystem im ersten Vermittlungsverfahren mit den Änderungen im zweiten Vermittlungsverfahren werden in den jeweiligen Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses nicht begründet. In den parlamentarischen Erörterungen der Beschlussempfehlungen in Bundestag und Bundesrat wird jedoch deutlich, dass diese Änderungen auf eine Forderung der Mehrheit der Länder zurückgehen.
Rz. 3
Von dieser Veränderung betroffen waren neben den Vorschriften des Achten Kapitels insbesondere der § 9 im Ersten Kapitel, der heute den Ländern verantwortlich die Aufgabe zuweist, für eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftlich pflegerische Versorgungsstruktur Sorge zu tragen. Damit war keine deutliche Aussage verbunden, dass die Länder auch die entsprechenden Investitionsmittel zum Aufbau einer solchen pflegerischen Infrastruktur zu übernehmen haben. Vielmehr wird das Nähere zur Planung und Förderung der Pflegeeinrichtung durch Landesrecht bestimmt. Einsparungen bei der Sozialhilfe durch Einführung des PflegeVG sollen eingesetzt werden.
Bei näherer Betrachtung der im Achten Kapitel enthaltenen Vorschriften stellt sich heraus, dass ein klar abgegrenztes duales Finanzierungssystem nicht zustande gekommen ist.
Rz. 4
Die Bestimmungen zur Förderung nach Landesrecht ergeben bundesweit ein ebenfalls uneinheitliches Bild. Die Pflegegesetze auf Landesebene (Landespflegegesetze o.ä.) haben insbesondere hinsichtlich der Übernahme von Investitionskosten die Verlagerung diesbezüglich auf die Kreise und kreisfreien Städte vorgesehen.
Hinsichtlich der Vergütung für die vollstationäre Pflege, die seit dem 1.7.1996 beansprucht werden kann, ist für die Pflegeheime von ganz besonderer Bedeutung die noch wenige Tage vor dem 1.7.1996 geschaffene Übergangsregelung (Art. 49a PflegeVG) mit weiter geltenden Heimentgelten bis 31.12.1997, die mit dem 3. SGB XI-ÄndG v. 5.6.1998 (BGBl. I S. 1229) noch um weitere 2 Jahre verlängert wurde (bis 31.12.1999).
Gleichzeitig wurden pauschale Leistungsbeträge je Pflegestufe gesetzlich verordnet, so dass bei Anwendung dieser Regelung die Bemessungsgrundsätze für die Vergütung der vollstationären Pflegeleistungen (vgl. § 84) größtenteils – vorübergehend – ausgesetzt wurden.