Rz. 27
Aus Abs. 3 ergibt sich zunächst, dass die Leistungen bei stationärer Behandlung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten umfassen (Abs. 3 1. Alt.). Diese Regelung entspricht der bereits vor ihrem Inkrafttreten ergangenen Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil v. 26.3.1980, 3 RK 32/79) und wurde vom Gesetzgeber daher als Klarstellung, nicht als Erweiterung des bisherigen Rechts angesehen (BT-Drs. 11/3480 S. 50).
Rz. 28
Die Bestimmung gilt für alle Formen einer stationären Behandlung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.1.2002, L 5 KR 97/01; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.12.2000, L 5 KR 5/00), also insbesondere in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Auch eine teilstationäre Behandlung kann ausreichend sein (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, K § 11 Rz. 57); eine vor- oder nachstationäre Behandlung genügt ebenso wie eine ambulante Behandlung nicht.
Rz. 29
Sie stellt klar, dass es sich bei der medizinisch notwendigen Mitaufnahme der Begleitperson um eine Nebenleistung der stationären Behandlung handelt, so dass der Anspruch dem behandelten Versicherten und nicht der Begleitperson zusteht (Noftz, a. a. O., § 11 Rz. 56).
Rz. 30
Eine medizinische Erforderlichkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson wird vor allem bei kleineren Kindern gegeben sein, wenn anderenfalls der Genesungsprozess gefährdet wäre oder Verhaltensstörungen zu befürchten wären. Ebenso kommt der Fall in Betracht, dass die Begleitperson (insbesondere ein Elternteil) während des stationären Aufenthalts in eine spezielle Betreuung und Pflege des Patienten eingewiesen werden soll (BSG, Urteil v. 29.6.1978, 5 RKn 35/76). Wird ein erwerbstätiger Elternteil eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit aufgenommen, hat dieser unter den Voraussetzungen des § 45 einen Anspruch auf Krankengeld. Ebenso kann in Fällen der Mitaufnahme des haushaltsführenden Versicherten ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 gegeben sein. Zwar verlangt § 38 an sich, dass der Versicherte selbst "wegen Krankenhausbehandlung" an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist; insoweit liegt jedoch eine Gesetzeslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung des § 38 auf die Fälle der medizinisch notwendigen Mitaufnahme des Versicherten auszufüllen ist (BSG, Urteil v. 23.11.1995, 1 RK 11/95).
Rz. 30a
Von den Leistungen wird seit der Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus (AssiPflKrhRG) v. 30.7.2009 auch die Mitaufnahme einer Pflegekraft umfasst, soweit diese von dem Versicherten nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII zur Sicherstellung der Pflege beschäftigt wird (Abs. 3 2. Alt.). Die Pflege nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII wird durch besondere Pflegekräfte sichergestellt, d. h. durch Pflegekräfte, die zu einer behinderungsspezifischen besonderen pflegerischen und persönlichen Hilfe und Betreuung befähigt sind. Diese Pflegekräfte müssen nicht zwingend das Ausbildungsniveau ausgebildeter Fachkräfte haben, wie dies für die Pflege nach dem SGB XI erforderlich ist (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, K § 11 Rz. 59c, Stand: Dezember 2012). Durch die mögliche Mitaufnahme einer Pflegekraft soll die Kontinuität in der Pflege sichergestellt werden (BT-Drs. 16/12855 S. 7), da eine besondere pflegerische Versorgung vom Leistungsumfang einer stationären Behandlung i. S. v. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht umfasst wird.
Rz. 30b
Während die Mitaufnahme einer Pflegekraft zunächst nur die Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 betraf, bezieht sich dies seit der Änderung der Vorschrift durch das AssPflBedRG v. 20.12.2012 jetzt auch auf die Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2. Denn es hat sich herausgestellt, dass auch während eines Aufenthalts in einer derartigen Einrichtung die besondere pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte Pflegekräfte sicherstellten, nicht gewährleistet ist (vgl. RegE BT-Drs. 17/10747 S. 6).
Rz. 30c
Anders als bei der Mitaufnahme einer Begleitperson i. S. v. Abs. 3 1. Alt. ist für die Mitaufnahme einer Pflegeperson eine medizinische Notwendigkeit nicht zwingend erforderlich (so auch Noftz, a. a. O., § 11 Rz. 60; Roters, in: KassKommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 11 Rz. 22a, Stand: 74. Erg.-Lfg. 2012; a. A. Plagemann, in: jurisPK-SGB V, § 11 Rz. 27, Stand: 1.4.2012).