Rz. 16
Dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung sind eine Satzung, ein Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, seit dem 1.4.2007 ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten beizufügen. Die Vorlage eines Konzepts zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen ist damit begründet worden (BT-Drs. 16/3100 S. 154), dass es bisher keine inhaltlichen Vorgaben gebe, die als Grundlage für die Prüfung eines Vereinigungsbeschlusses dienen können und die Aufsichtsbehörden gegenwärtig nur prüfen könnten, ob die formalen Voraussetzungen einer Vereinigung erfüllt sind. Diese mache jedoch nicht ohne weiteres erkennbar, welche Auswirkungen die geplante Vereinigung auf das Personal, die Organisation und die Finanzausstattung der neuen Krankenkasse und die Betreuung der Versicherten haben werde. Infolgedessen sei auch nicht gewährleistet, dass die an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen dies in ihre Überlegungen einbezogen hätten. Um die Transparenz des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen für die zur Genehmigung der Vereinigung berufenen Aufsichtsbehörden zu verbessern und die Auswirkungen der Vereinigung zu verdeutlichen, sei in dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung künftig ein Konzept über die Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse beizufügen. Aus der ebenfalls beizufügenden Zahl und Verteilung der Geschäftsstellen der neuen Krankenkasse ließe sich entnehmen, welche Auswirkungen die Vereinigung auf die Betreuung der Versicherten haben wird. Die Vorlage dieser Anlagen ist für die Genehmigungsfähigkeit der Vereinigung zwingend erforderlich. Anders als bei Zwangsvereinigungen durch Rechtsverordnung hat nämlich die Aufsichtsbehörde bei freiwilligen Vereinigungen nicht die Befugnis der Ersatzvornahme (vgl. § 146 Abs. 4 und Komm. dort). Bei einer nicht genehmigungsfähigen Satzung und nicht genehmigungsfähigen Vereinbarungen über die Rechtsbeziehung zu Dritten kann die Aufsichtsbehörde allenfalls auf die Mängel hinweisen und den antragstellenden Ortskrankenkassen Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
Rz. 17
Während die Satzung und der Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe nur einheitlich erfolgen kann, können die Vereinbarungen über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei den beteiligten Ortskrankenkassen verschieden ausfallen. Für die Satzung der künftigen Ortskrankenkasse dürfte zu fordern sein, dass diese von den Verwaltungsräten im Zusammenhang mit dem Vereinigungsbeschluss einheitlich beschlossen wurde (§ 33 Abs. 1 SGB IV).
Rz. 18
Wie die Verwaltungsräte die Berufungsvorschläge für die Mitglieder der Organe festlegen, ist grundsätzlich deren Entscheidung und dürfte weitgehend Gegenstand der Verhandlungen im Vorfeld der Vereinigungsbeschlüsse sein. Als Organ kommt nunmehr nur noch der Verwaltungsrat in Betracht. Das Erfordernis der paritätischen Besetzung (§ 44 SGB IV) muss jedoch durch die Vorschläge erfüllt sein.
Rz. 19
Bei der Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten ergibt sich deren Notwendigkeit gegenüber Leistungserbringern (§§ 69 bis 133) lediglich in den Fällen grenzüberschreitender Ortskrankenkassen, da nur in diesen Fällen die länderbezogenen Vereinbarungen zweifelhaft und klärungsbedürftig sind. Zivilrechtliche Vereinbarungen der Ortskrankenkassen gelten wegen der gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge (Abs. 4) grundsätzlich weiter. Dies gilt auch für die Angestellten (§ 613a BGB) und die DO-Bediensteten (BT-Drs. 11/2237 S. 209). Zivilrechtlich könnten allenfalls Abfindungsvereinbarungen, die die neue Ortskrankenkasse finanziell belasten und deshalb der Genehmigung bedürfen, in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen. Die Vereinbarungen sind genehmigungsbedürftig und sollten deshalb bei Abschluss einen Genehmigungsvorbehalt enthalten.