Rz. 3
Die Regelung über das Ausscheiden eines Betriebes aus der BKK bei Übergang auf einen anderen Arbeitgeber nimmt Bezug auf die Fälle, dass eine BKK ab Errichtung oder durch spätere Ausdehnung für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers besteht (Grundsatz der Einheit des Arbeitgebers). Grundsätzlich wird durch den Übergang eines dieser Betriebe auf einen anderen Arbeitgeber die Zuständigkeit der BKK für diesen Betrieb nicht berührt.
Rz. 4
Geht ein Betrieb (zum Betriebsbegriff vgl. Komm. zu § 147) auf einen anderen Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes beantragen. Das Ausscheiden bezieht sich daher allein auf den Betrieb, dessen Inhaber wechselt. Der Betrieb, bei dem kein Inhaberwechsel eintritt, bleibt also auf jeden Fall Trägerbetrieb. Das Ausscheiden dient insoweit der (Wieder)Herstellung des Grundsatzes der Einheit des Arbeitgebers.
Rz. 5
Ein Ausscheiden kann nur bei einem Betriebsübergang beantragt werden. Ein solcher Betriebsübergang ist nicht nur und erst dann gegeben, wenn eine Eigentumsübertragung an sämtlichen Betriebsmitteln erfolgt. Ausreichend und erforderlich ist jedoch, dass der neue Betriebsinhaber durch den Betriebsübergang Arbeitgeber der Beschäftigten wird, also ein auf Rechtsgeschäft beruhender Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vorliegt; dies kann neben der Veräußerung des Betriebes als Gesamtheit auch die Verpachtung oder der Übergang des Betriebes auf eine rechtlich eigenständige Gesellschaft sein. Dabei steht nicht entgegen, dass der frühere Betriebsinhaber als Gesellschafter fungiert (vgl. BSG, Urteil v. 20.12.1962, 3 RK 31/58, BSGE 18 S. 190 = Breithaupt 1963 S. 484). Ein Betriebsübergang kann auch aus einer Betriebsaufspaltung/-aufteilung resultieren, die aus dem einen Betrieb mehrere Betriebe macht. Desgleichen kann dadurch ein bisher als unselbständig angesehener Betriebsteil zu einem eigenen Betrieb werden, weil er unter einer eigenständigen Leitung steht, was gleichfalls die Möglichkeit des Ausscheidens eröffnet (BSG, Urteil v. 22.11.1968, 3 RK 3/66, BSGE 29, S. 21 = SozR Nr. 122 zu § 54 SGG). Der Übergang aller Betriebe auf einen neuen Betriebsinhaber begründet kein Ausscheidungsrecht.
Rz. 6
Keinen Betriebsübergang i. S. v. Abs. 1 stellt dagegen die Änderungen der natürlichen oder juristischen Person des Arbeitgebers z. B. infolge Erbgangs oder Wechsels der Rechtsform dar; erst recht nicht Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei Personen- oder Kapitalgesellschaften.