2.1 Voraussetzungen für die Auflösung
2.1.1 Arbeitgeberantrag
Rz. 2
Die Auflösung als freiwillige Beendigung der Tätigkeit und der Trägerschaft einer BKK kann nur auf Antrag des Arbeitgebers erfolgen, was seinem Initiativrecht auf Errichtung einer BKK entspricht. Dieser Antrag muss sich auf die Auflösung der BKK insgesamt beziehen, nicht auf einzelne seiner Betriebe, für die die BKK besteht. Soweit für mehrere verschiedene Betriebe eines Arbeitgebers eigenständige BKKen bestehen, kann der Antrag auch nur für eine "seiner" BKKen gestellt werden.
Rz. 3
Besteht eine BKK für die Betriebe mehrerer Arbeitgeber, haben alle beteiligten Arbeitgeber diesen Antrag zu stellen. Dies galt und gilt für die Fälle des Bestehens einer BKK mit mehreren Arbeitgebern vor dem 1.1.1996 (infolge Betriebsübergangs oder Vereinigung nach § 150 Abs. 1 a. F.).
Rz. 4
Der durch das GSG angefügte Satz 5 verlangt diesen gemeinsamen Antrag aller beteiligten Arbeitgeber einer BKK daher nur ergänzend, wenn die BKKen nach dem 31.12.1995 vereinigt wurden. An den freiwilligen Vereinigung nach § 150 Abs. 1 durch Beschlüsse der BKKen hatten alle Arbeitgeber der beteiligten Trägerbetriebe mitgewirkt, so dass es einzelnen Arbeitgebern nicht möglich sein soll, diese Vereinigung rückgängig zu machen.
Rz. 5
Eine Auflösung durch Antrag aller Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch auch dann möglich, wenn eine Vereinigung durch RechtsVO nach § 150 Abs. 2 stattfand.
2.1.2 Zustimmung des Verwaltungsrates
Rz. 6
Die Voraussetzung der Zustimmung des Verwaltungsrates mit einer Stimmenmehrheit von 75 % der stimmberechtigten Mitglieder bedeutet, dass neben einer Zustimmung der Arbeitgeber im Verwaltungsrat, der/die die gleiche Zahl von Stimmen wie die Vertreter der Versicherten hat/haben (vgl. § 44 SGB IV), auch mehr als die Hälfte der Versichertenvertreter der Auflösung zustimmen müssen.
2.1.3 Ausgeschlossene Auflösung bei Öffnungsklausel (Satz 4)
Rz. 7
Eine freiwillige Selbstauflösung einer BKK ist ausgeschlossen, wenn die Satzung eine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. Mit dieser Öffnung für alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten verliert die BKK den Betriebsbezug und wird zu einer allgemeinen Krankenkasse mit weitergehender gesundheits- und sozialpolitischer Bedeutung, die mit einem Selbstauflösungsrecht nur für diesen Krankenkassentyp (siehe § 169 a. F. für Ersatzkassen, § 162 Satz 4 für Innungskrankenkassen) nicht vereinbar wäre (vgl. BT-Drs.12/3608 S. 110). Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer geöffneten BKK kommt daher nur die Vereinigung mit anderen geöffneten BKKen, einer Vereinigung mit anderen Krankenkassen nach § 171a oder die Schließung durch die zuständigen Stellen in Betracht.
2.2 Auflösungsverfahren (Satz 2)
Rz. 8
Für das Verfahren ist die Aufsichtsbehörde zuständig. An diese ist der Antrag zu richten, der zugleich das Verwaltungsverfahren in Gang setzt. Dem Antrag kann und sollte bereits der Zustimmungsbeschluss des Verwaltungsrates zur Auflösung beigefügt werden, sonst müsste er nach Antragstellung mit ungewissem Abstimmungsergebnis erst durch eine Beschlussvorlage an den Verwaltungsrat herbeigeführt werden. Ist die Zustimmung erteilt, kann sie nicht widerrufen werden (BSG, Urteil v. 28.8.1970, 3 RK 48/69, BSGE 31 S. 283, zur Zustimmung bei Gründung einer Krankenkasse).
Rz. 9
Die Aufsichtsbehörde prüft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung, führt die Anhörung der zuständigen Verbände der beteiligten Krankenkassen gemäß § 172 Abs. 1 durch und entscheidet dann durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt über den Antrag.
Rz. 10
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung nicht vor, muss der Antrag durch verfahrensbeendenden Verwaltungsakt abgelehnt werden. Dieser kann mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtlich überprüft werden.
Rz. 11
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung erfüllt, entscheidet die Aufsichtsbehörde mit rechtsgestaltendem Verwaltungsakt und bestimmt dabei auch den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird (Satz 3). Hinsichtlich des Auflösungszeitpunktes steht ihr ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, der sich an praktischen Gesichtspunkten, wie z. B. der quartalsweisen Abrechnungen der Leistungserbringer, orientieren kann. Obwohl die Auflösung einer BKK den Untergang des Krankenversicherungsträgers und damit die gleichen Auswirkungen wie bei einer Schließung hat, ist, anders als in § 153 Satz 2, für die Bestimmung des Auflösungszeitpunktes nicht vorgesehen, dass zwischen der Zustellung der Auflösungsentscheidung und dem Auflösungszeitpunkt eine Frist von 8 Wochen liegen muss, damit die Mitglieder der aufgelösten BKK hinreichend Zeit für die Wahl einer Krankenkasse haben. Die Aufsichtsbehörde wird jedoch die Frist zumindest so setzen, dass die Wahl einer anderen Krankenkasse möglich ist, wobei sich eine entsprechende Anwendung des Frist nach § 153 Satz 2 anbietet.
Rz. 12
Ob es sich bei der Entscheidung über die Auflösung insgesamt jedoch um eine Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde handelt (so z. B. Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 152 Rz. 6; Koch, in: jurisPK-SGB V, § 152 Rz. 11), erscheint zweifelhaft. ...