2.1.1 Arbeitgeberantrag
Rz. 2
Die Auflösung als freiwillige Beendigung der Tätigkeit und der Trägerschaft einer BKK kann nur auf Antrag des Arbeitgebers erfolgen, was seinem Initiativrecht auf Errichtung einer BKK entspricht. Dieser Antrag muss sich auf die Auflösung der BKK insgesamt beziehen, nicht auf einzelne seiner Betriebe, für die die BKK besteht. Soweit für mehrere verschiedene Betriebe eines Arbeitgebers eigenständige BKKen bestehen, kann der Antrag auch nur für eine "seiner" BKKen gestellt werden.
Rz. 3
Besteht eine BKK für die Betriebe mehrerer Arbeitgeber, haben alle beteiligten Arbeitgeber diesen Antrag zu stellen. Dies galt und gilt für die Fälle des Bestehens einer BKK mit mehreren Arbeitgebern vor dem 1.1.1996 (infolge Betriebsübergangs oder Vereinigung nach § 150 Abs. 1 a. F.).
Rz. 4
Der durch das GSG angefügte Satz 5 verlangt diesen gemeinsamen Antrag aller beteiligten Arbeitgeber einer BKK daher nur ergänzend, wenn die BKKen nach dem 31.12.1995 vereinigt wurden. An den freiwilligen Vereinigung nach § 150 Abs. 1 durch Beschlüsse der BKKen hatten alle Arbeitgeber der beteiligten Trägerbetriebe mitgewirkt, so dass es einzelnen Arbeitgebern nicht möglich sein soll, diese Vereinigung rückgängig zu machen.
Rz. 5
Eine Auflösung durch Antrag aller Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch auch dann möglich, wenn eine Vereinigung durch RechtsVO nach § 150 Abs. 2 stattfand.
2.1.2 Zustimmung des Verwaltungsrates
Rz. 6
Die Voraussetzung der Zustimmung des Verwaltungsrates mit einer Stimmenmehrheit von 75 % der stimmberechtigten Mitglieder bedeutet, dass neben einer Zustimmung der Arbeitgeber im Verwaltungsrat, der/die die gleiche Zahl von Stimmen wie die Vertreter der Versicherten hat/haben (vgl. § 44 SGB IV), auch mehr als die Hälfte der Versichertenvertreter der Auflösung zustimmen müssen.
2.1.3 Ausgeschlossene Auflösung bei Öffnungsklausel (Satz 4)
Rz. 7
Eine freiwillige Selbstauflösung einer BKK ist ausgeschlossen, wenn die Satzung eine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. Mit dieser Öffnung für alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten verliert die BKK den Betriebsbezug und wird zu einer allgemeinen Krankenkasse mit weitergehender gesundheits- und sozialpolitischer Bedeutung, die mit einem Selbstauflösungsrecht nur für diesen Krankenkassentyp (siehe § 169 a. F. für Ersatzkassen, § 162 Satz 4 für Innungskrankenkassen) nicht vereinbar wäre (vgl. BT-Drs.12/3608 S. 110). Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer geöffneten BKK kommt daher nur die Vereinigung mit anderen geöffneten BKKen, einer Vereinigung mit anderen Krankenkassen nach § 171a oder die Schließung durch die zuständigen Stellen in Betracht.