Rz. 15
Die Erweiterung der Zuständigkeit/Wählbarkeit einer IKK ist kein rein formalrechtlicher, schon aus der Innungsvereinigung folgender Vorgang, sondern eine Errichtung, wenn auch keine Neuerrichtung. Dies setzt auch die materiellen Voraussetzungen dafür voraus, die ihrerseits wieder Voraussetzungen für den Anspruch auf Genehmigung der Vereinigung durch die Aufsichtsbehörde sind. Da jedoch bereits eine IKK besteht, bedarf es nicht mehr der Erfüllung aller Errichtungsvoraussetzungen des § 157.
Rz. 16
Im Fall der Innungsvereinigung gilt daher nur § 157 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend, d.h., die Leistungsfähigkeit der IKK mit ihrem erweiterten Zuständigkeitsbereich muss auf Dauer gesichert sein. Da durch die Ausdehnung infolge der Vereinigung von Innungen die Wählbarkeit der IKK um Beschäftigte in den Handwerksbetrieben der angeschlossenen Innung erweitert wird, dürfte im Regelfall von einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit der IKK infolge von möglichen Neuzugängen von Mitgliedern auszugehen sein.
Rz. 17
Satz 3 verweist für den Fall der Ausdehnung bei Innungsvereinigungen grundsätzlich auch auf die entsprechende Anwendung des § 158 Abs. 1 Satz 2. Danach wäre die Genehmigung der Ausdehnung nur zu erteilen, wenn die IKK zum Zeitpunkt der Vereinigung (voraussichtlich) mindestens 1.000 Mitglieder hat. Das Ausdehnungsverfahren setzt allerdings eine schon bestehende IKK mit einer bestimmten Mitgliederzahl voraus. Wenn diese bestehende IKK keine 1.000 Mitglieder hat, erscheint es nicht sinnvoll, die Ausdehnungsgenehmigung davon abhängig zu machen, dass dadurch dann auch die Zahl von 1.000 Mitglieder erreicht wird, da die bestehende IKK bei einer Ausweitung nur Mitglieder hinzugewinnen kann, während sie ohne Ausdehnung mit der bisherigen Mitgliederzahl weiter bestehen würde, solange sie nicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit oder der fehlenden Errichtungsvoraussetzung nach § 163 Nr. 2 geschlossen wird.
Rz. 18
Weiterhin muss für die Genehmigung der Ausdehnung die Zustimmung der Innungsversammlung (in der neuen Zusammensetzung nach der Vereinigung) und der Mehrheit der Beschäftigten in den Handwerksbetrieben der erweiterten Innung (§ 158 Abs. 2) vorliegen. Die Zustimmung zur Ausdehnung folgt für die Innungsversammlung nicht bereits aus der Entscheidung über die Vereinigung der Innungen, da dafür andere Gründe maßgeblich sein können, als dies für die Ausweitung der Zuständigkeit der IKK der Fall ist.
Rz. 19
Auch für die Beschäftigten folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 158 Abs. 2, dass diese der Ausdehnung zustimmen müssen. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit der in den Handwerksbetrieben der vereinigten Innung Beschäftigten. Das folgt aus der früher erforderlich gewesenen Zustimmung des Gesellenausschusses der "vereinigten" Innung und dem errichtungsähnlichen Vorgang der Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs (so auch Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: März 2004, § 159 Rz. 3a). Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann die Ausdehnung nicht genehmigt werden. Die dadurch weiterbestehende Nichtübereinstimmung zwischen Innungsmitgliedern und deren Betrieben und der IKK-Zuständigkeit ist vor dem Hintergrund der Wahlrechte der Mitglieder jedoch weniger problematisch als dies zur Zeit der gesetzlichen Zuweisung von Mitgliedern im Hinblick auf Krankenkassenzuständigkeit und deren Abgrenzung war.
Rz. 20
Soweit § 159 Abs. 1 Satz 1 als Rechtsfolge der erteilten Zustimmung den gesetzlichen Zuständigkeitswechsel regelt, beruht dies auf der Nichtanpassung der Vorschrift an die Wahlrechte der §§ 173 ff. (vgl. Rz. 5). Desgleichen berücksichtigt diese Rechtsfolge nicht, dass für die Ausdehnung das Errichtungsverfahren nach § 158 gilt, d.h. dieses Verfahren dann auch durch die zuständige Aufsichtbehörde durch die Genehmigung der Ausdehnung und der neuen Satzung sowie der Bestimmung eines Ausdehnungszeitpunktes abgeschlossen wird (§ 158 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 3 Satz 2). Diese Regelung über die Zuständigkeit ist daher nunmehr dahin gehend zu verstehen, dass mit der Genehmigung der Ausdehnung die IKK auch für die Beschäftigten in den Handwerksbetrieben der angeschlossenen Innung nach § 173 Abs. 1 Nr. 3 wählbar wird.
Rz. 20a
Die Ausdehnung im Falle einer Vereinigung von Innungen hat zur Folge, dass nunmehr die vereinigte Innung im Falle der Auflösung oder Schließung der IKK nach § 164 Abs. 1 Satz 2 haftet, auch wenn eine Innung ursprünglich nicht an der Errichtung der IKK beteiligt war.