Rz. 9
Voraussetzung für einen Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung trotz einer Beschäftigung im Ausland. Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Versicherung bei einer Beschäftigung im Ausland sind in § 4 SGB IV geregelt (vgl. Rz. 11). Es muss sich aber nicht um eine Pflichtversicherung handeln, sondern auch das Bestehen einer freiwilligen Versicherung kann ausreichend sein. Nicht ausreichend ist das Bestehen einer Anwartschaftsversicherung nach § 240 Abs. 4a, da mit einer solchen Versicherung keine Leistungsansprüche verbunden sind.
Rz. 10
Der Anspruch setzt ferner voraus, dass das Mitglied im Ausland beschäftigt ist, ein Aufenthalt aus sonstigen Gründen genügt somit nicht. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), wozu auch die Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung zählt (§ 7 Abs. 2 SGB IV).
Rz. 11
Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung im Ausland im Geltungsbereich des in § 3 SGB IV niedergelegten Territorialitätsprinzips sind in den §§ 4 ff. SGB IV geregelt. Bei einer Beschäftigung im Ausland kommt das Bestehen einer Versicherungspflicht in erster Linie der Tatbestand der Entsendung ins Ausland im Rahmen einer Beschäftigung im Inland in Betracht (§ 4 SGB IV). Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland gesandt wird und diese Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (BSG, Urteil v. 27.9.2005, B 1 KR 13/04 R, SozR 4-2500 § 17 Nr. 1). § 17 Abs. 1 Satz 1 ist aber nicht allein auf den in § 4 SGB IV normierten Fall anwendbar, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des SGB entsandt wird und die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (BSG, a.a.O.). Es dürfte sachgerecht sein zumindest auch solche Mitglieder einzubeziehen, deren Auslandsbeschäftigung nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) und die sich deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 freiwillig versichert haben (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Erg.-Lfg. 4/13, § 17 Rz. 5a; Padé, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 17 Rz. 21; Peters, in: KassKomm. SGB V, 77. Erg.-Lfg. März 2013, § 17 Rz. 5). Denn auch in solchen Fällen verlässt das betroffene Mitglied aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber den deutschen Rechtskreis, in dem Krankenversicherungsschutz bislang zur Verfügung stand, wegen einer Auslandsbeschäftigung und ist damit zwangsläufig gehalten, im Krankheitsfall künftig auf ein ihm bislang nicht vertraut gewesenes Leistungsangebot innerhalb eines ausländisches Systems zurückzugreifen.
Rz. 11a
Ebenso kommt die Einbeziehung solcher freiwilliger oder als Rentner versicherte Mitglieder in Betracht, deren Auslandsbeschäftigung aus anderen Gründen versicherungsfrei ist, z.B. wegen Geringfügigkeit gemäß § 7 (bejahend Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Erg.-Lfg. 4/13, § 17 Rz. 5a; Igl, in: GK-SGB V, § 17 Rz. 10; Mengert, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 17 Rz. 7).
Rz. 12
Die Anwendung von § 17 setzt immer einen entsendungsähnlichen Sachverhalt voraus, der nur gegeben ist, wenn der Auslandsaufenthaltes vorübergehenden Charakter hat. Sie kommt damit nicht in Betracht, wenn z.B. der Versicherte bereits bei Beschäftigungsbeginn seinen Wohnsitz im ausländischen Beschäftigungsstaat hat und objektiv von einem anschließenden jahrzehntelangen planmäßigen Verbleiben des Versicherten mit seiner Familie in diesem Staat in der Weise auszugehen ist, dass dieser ohnehin deren Lebensmittelpunkt bildet. Denn die ausnahmsweise Heranziehung des Arbeitgebers zur Leistungspflicht nach Abs. 1 ist nur dann gerechtfertigt, wenn der betroffene Arbeitnehmer den deutschen Rechtskreis, in dem ihm Krankenversicherungsschutz bislang zur Verfügung stand, wegen einer Auslandsbeschäftigung verlässt und damit zwangsläufig gehalten ist, im Krankheitsfall künftig auf ein ihm bisher nicht vertraut gewesenes Leistungsangebot innerhalb eines ausländischen Systems zurückzugreifen. Nur in einem solchen Fall soll der Arbeitnehmer keine finanziellen Nachteile erleiden müssen, sondern für seine Krankenbehandlung nun den Arbeitgeber in Anspruch nehmen dürfen, den das Gesetz dafür mit Blick auf die arbeitsrechtlichen Bindungen, insbesondere seine Fürsorgepflicht, für verantwortlich erklärt (BSG, Urteil v. 27.9.2005, B 1 KR 13/04 R).
Rz. 13
Es kommt nicht darauf an, dass die Erkrankung erst während der Beschäftigung im Ausland eingetreten ist, auch wenn dies der Wortlaut der Vorschrift nahelegt. Abs. 1 greift auch dann ein, wenn die Erkrankung bereits vor der Auslandsbeschäftigung bestanden hat und auch, wenn diese im Inland ber...