2.1.1 Einstandspflicht und Beihilfe (Satz 1)
Rz. 5
Die Verpflichtung zum Aufbau des Deckungskapitals trifft Krankenkassen, die eine direkte Einstandspflicht als Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für Versorgungszusagen haben. Aufgrund der Beschäftigung von DO-Angestellten (vgl. Komm. zu § 169) betrifft die Vorschrift daher insbesondere Orts- und Innungskrankenkassen. Die Norm gilt nicht für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durchführt und in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse führt (§ 17 Satz 3 KVLG 1989). Ebenfalls ausgenommen ist die Knappschaft als Bestandteil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die knappschaftliche Krankenversicherung ist als unselbstständige Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in einen Verwaltungsverbund integriert und nicht als Krankenkasse in der Rechtsform einer selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig.
Rz. 6
Eine direkte Einstandspflicht liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten zusagt, selbst und ohne Einschaltung eines Dritten Leistungen der Altersversorgung zu gewähren. Der Beschäftigte verfügt dabei über einen unmittelbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber, der Träger der Versorgung ist. Für die unter § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG fallenden Versorgungszusagen gilt das, wenn Durchführungswege gewählt wurden, die eine Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG ausgelöst haben (u. a. Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds, BT-Drs. 16/9559 S. 22).
Rz. 7
Die Verpflichtung zum Aufbau des Deckungskapitals betrifft daher nicht Krankenkassen, soweit sie Versorgungszusagen über eine Pensionskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen versicherungsförmig ausgestalteten Pensionsfonds erteilt haben. Diese Durchführungswege gewährleisten eine versicherungsförmige Absicherung der Pensionsverpflichtungen, sodass der Aufbau eines ausreichenden Deckungskapitals bereits dadurch sichergestellt ist. Die Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben ist nach Auffassung des Gesetzgebers dadurch sichergestellt, dass die entsprechenden Träger der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen und Unterstützungskassen besteht eine derartige Sicherung jedoch nicht (BT-Drs. 16/9559 S. 22).
Rz. 8
Das aufzubauende Deckungskapital umfasst auch Beihilfen als Versorgungszusage. Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für Beamte, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Es handelt sich um ein eigenständiges Fürsorgesystem als Verpflichtung des Dienstherrn, während des aktiven Dienstes, bei Krankheit und Invalidität und nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus Altersgründen einen angemessenen Lebensunterhalt zu zahlen.
Rz. 9
Es handelt sich nicht um eine 100 %-ige Kostenerstattung, sondern um einen um Selbstbeteiligungen bereinigten anteiligen Zuschuss, der sich ggf. auch nach dem Familienstand richtet. Die Beihilfen sind im Bundesrecht in der "Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung)" v. 13.2.2009 (BGBl. I S. 326) geregelt. Für die Bundesländer und die Landesbeamten gelten die einzelnen Beihilfeverordnungen der Länder. Die Krankenkassen übertragen die Beihilfeansprüche der Beamten auf ihre DO-Angestellten durch die anzuwendende Dienstordnung der Kasse (vgl. Komm. zu § 171d).
2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)
Rz. 10
Die Verpflichtung zum Aufbau des Deckungskapitals gilt nur insoweit, als die Bildung von Deckungskapital in der Vergangenheit noch nicht erfolgt ist. Ist dies bereits erfolgt, muss dies der Aufsichtsbehörde durch ein aktuelles versicherungsmathematisches Gutachten nachgewiesen werden. Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, i. d. R. jedoch alle 5 Jahre, zu aktualisieren. Abs. 1 der Vorschrift ist insoweit als spezialgesetzliche Regelung vorrangig vor der Regelung in § 16 Abs. 1 BetrAVG, die grundsätzlich alle 3 Jahre eine Überprüfung zur Anpassung der laufenden Leistungen vorsieht.
Rz. 11
Der Aufbau des wertgleichen Deckungskapitals muss bis zum 31.12.2049 erfolgen. Durch die Dauer dieses Zeitraums wird sichergestellt, dass Krankenkassen, die in der Vergangenheit hohe Pensionsverpflichtungen begründet, aber nur in geringem Umfang Deckungskapital hierfür gebildet haben, durch die Verpflichtung nicht überfordert werden. Dies schließt nicht aus, dass Krankenkassen mit Deckungslücken in kleinerem Umfang den Aufbau des Deckungskapitals schon vor diesen Zeitpunkt abschließen können (BT-Drs. 16/9559 S. 22).
Rz. 12
Die Anforderung der Wertgleichheit des Deckungskapitals bedeutet, dass die regelmäßigen Zu...