Rz. 21
Bohlen-Schöning, Rechtliche Stellung der Mitarbeiter bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, KrV 2011 S. 85.
dies., Die geschlossene Krankenkasse – Rechtsprobleme und erste Erfahrungen mit der Abwicklung, KrV 2012 S. 101.
Boemke, Urteilsanmerkung zu BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R, SGb 2014 S. 89.
Gaßner/Hager, Die Schließung von Krankenkassen wegen Überschuldung, NZS 2004 S. 632.
Hebeler, Die Vereinigung, Auflösung und Schließung von Sozialversicherungsträgern, NZS 2008 S. 238.
Grau/Sittard, Die Schließung von Krankenkassen als arbeitsrechtlicher Problemfall, KrV 2012 S. 6.
Gutzeit, Verfassungsfragen einer gesetzlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei der Schließung von (Betriebs)Krankenkassen, NZS 2012 S. 361, 410.
Meydam, Amtsfunktion und Anstellungsverhältnis der Vorstände gesetzlicher Krankenkassen, NZS 2000 S. 332.
Rolfs, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Schließung einer Krankenkasse, GuP 2013 S. 8.
ders., Die Auswirkungen der Schließung einer Krankenkasse auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, NZA 2013 S. 529.
Shmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018 S. 306.
Thomma, Rechtsfolgen der Schließung einer Betriebskrankenkasse auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, KrV 2012 S. 27.
Wenner, Sieg auf der ganzen Linie für alle Beschäftigten, SozSich 2013 S. 437.
Rz. 22
vgl. auch Rechtsprechung bei § 155 und § 164.
Ein Arbeitnehmer kann die Schließung einer Krankenkasse nicht anfechten. Die Rechtsnormen über die Schließung einer Krankenkasse dienen lediglich öffentlichen Interessen, nicht aber Individualinteressen ihrer Arbeitnehmer:
BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R.
Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1, derzufolge die Vertragsverhältnisse der "nicht nach Abs. 3 untergebrachten" Beschäftigten mit dem Tag der Schließung der Innungskrankenkasse enden, findet auf Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnisse ordentlich gekündigt werden können, keine entsprechende Anwendung. Da die Vorschrift des § 164 Abs. 3 Satz 3 für diese Beschäftigten wegen § 155 Abs. 4 Satz 9 nicht gilt, fehlt es an der Voraussetzung, dass zuvor ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung unterbreitet werden musste und abgelehnt wurde. Zur Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse bedarf es einer Kündigung, die den Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzrechts unterliegt:
BAG, Urteil v. 21.11.2013, 2 AZR 598/12.