Rz. 37
Anders als für den Beginn, kann für das Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft nicht allgemein auf § 190 Abs. 11 zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift auf die Einstellung der Rentenzahlung abstellt, die bei der Rentenantragstellern gerade nicht vorliegen muss.
Rz. 38
§ 189 Abs. 2 Satz 2 nennt daher 3 eigene Tatbestände für das Ende der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller. Über diese Gründe hinaus endet diese Formalmitgliedschaft als Rentenantragsteller aber auch dann, wenn nach deren Beginn ein die Rentenantragstellermitgliedschaft nach Abs. 1 Satz 2 verdrängender Versicherungspflichttatbestand eingreift, ein anderer Ausschlusstatbestand erfüllt wird oder eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 ausgesprochen wird.
2.4.1 Tod des Rentenantragstellers
Rz. 39
Der Beendigungstatbestand des Todes für die Mitgliedschaft auch bei Rentenantragstellern entspricht dem für jede Mitgliedschaft geltenden Tatbestand nach § 190 Abs. 1. Die Regelung hat insoweit lediglich deklaratorischen Charakter. Da Rechtsbeziehungen wie die Mitgliedschaft, auch wenn diese nur fingiert wird, nur zwischen rechtsfähigen natürlichen oder juristischen Personen bestehen können, führt der Verlust der Rechtsfähigkeit durch den Tod immer auch zum Ende dieser Rechtsbeziehung (vgl. Komm. zu § 190).
Rz. 40
Der Tod des Rentenantragstellers im Verlauf des Rentenantragsverfahrens schließt jedoch die Gewährung der Rente für einen zurückliegenden Zeitraum nicht aus. Insoweit besteht bei Rentengewährung dann die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12, die nach der Grundsatzregelung des § 190 Abs. 11 endete, so dass ggf. noch eine beitragsrechtliche Rückabwicklung gegenüber der Rentenantragstellermitgliedschaft und den dafür gezahlten Beiträgen und die Beitragserhebung und -berechnung nach § 255 zu erfolgen hat. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Rentenantragstellermitgliedschaft zuvor nach § 225 beitragsfrei bestand, denn § 225 schließt nicht generell die Beitragspflicht aus (vgl. Komm. zu § 225). Die Zubilligung einer Rente kann sogar in die Zeit vor der Rentenantragstellung hineinreichen, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dann entsteht auch die Beitragspflicht für diesen Zeitraum, wenn eine andere Krankenversicherungspflicht bestand.
2.4.2 Rücknahme des Rentenantrags
Rz. 41
Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet mit der Rücknahme des Rentenantrages. Dies entspricht dem Wegfall der Tatbestandsvoraussetzung "Rentenantrag" für die Rentner- und Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 186 Abs. 9 und § 189. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Ablauf des Tages, an dem der Rücknahmeantrag beim Rentenversicherungsträger eingeht. Eine solche Rücknahme des Rentenantrages ist grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil v. 9.8.1995, 13 RJ 43/94, BSGE 76 S. 218). Die Rücknahme des Rentenantrages ist aber nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, an dem der Rentenversicherungsträger über den Antrag entschieden hat (BSG, Urteil v. 25.9.1979, 3 RK 22/79, USK 79145). Ist über den Rentenantrag i. S. d. Bewilligung der Rente ab Antragstellung oder einem späteren Zeitpunkt entschieden, tritt für diese Zeit die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 ein. Das Ende der Mitgliedschaft richtet sich in diesen Fällen dann nach § 190 Abs. 11.
2.4.3 Ablehnung des Rentenantrages
Rz. 42
Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet mit Unanfechtbarkeit des eine Rente ablehnenden Bescheides. Der Bescheid wird unanfechtbar, wenn kein Rechtsbehelf (Widerspruch) oder gegen den Widerspruchsbescheid kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Aufgrund dieser Vorschrift bleibt die Mitgliedschaft für mindestens noch einen Monat nach Zustellung des ablehnenden Rentenbescheides an den Rentenantragsteller erhalten, da während dieser Zeit noch der Widerspruch zulässig ist (§ 84 Abs. 1 SGG). Die Entscheidung wird auch dann unanfechtbar, wenn der gegen den Widerspruchsbescheid eingelegte Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird. In den Fällen der unbegründeten oder unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde tritt die Rechtskraft der die Rente ablehnenden Entscheidung mit Ablauf der Revisionsfrist ein.
Rz. 43
Die Formalmitgliedschaft in der Krankenversicherung endet allein dadurch, dass der Rentenantrag gegenüber dem Rentenantragsteller bindend abgelehnt worden ist. Die Kenntnis der Krankenkasse von diesem Bescheid muss nicht vorliegen. Zwar sieht § 201 Abs. 4 Nr. 3 die Mitteilungspflicht des Rentenversicherungsträgers über den Tag der verbindlichen Entscheidung vor. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine Ordnungsvorschrift, die keine konstitutive Wirkung für das Ende der Mitgliedschaft hat. Gegenüber der Krankenkasse stellt die Meldepflicht auch keine drittbezogene Amtspflicht eines Rentenversicherungsträgers dar, so dass aus der unterlassenen oder verspäteten Meldung keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden können, wenn über das Ende der Mitgliedschaft hinaus ...