2.1 Inhaltliche Bestimmungen (Abs. 1)
Rz. 3
Die Satzungen gehören zum autonomen Recht der Krankenkassen als Selbstverwaltungskörperschaften. Satzungsregelungen sind Rechtsnormen und dürfen mit rechtsbegründender (konstitutiver) Wirkung nur im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden. Dies gilt im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I (vgl. Komm. dort) sowohl für belastende als auch für begünstigende Regelungen gegenüber Betroffenen. Satzungsregelungen dürfen nicht gegen höherrangige zwingende Rechtsvorschriften verstoßen, sonst sind sie nichtig. Die Satzungsregelungen sind unter Beachtung der für die Auslegung von Rechtsvorschriften geltenden allgemeinen Grundsätze auszulegen. Satzungen und Änderungen einzelner Satzungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (§ 195) und der Bekanntmachung.
Rz. 4
Soweit die Satzung gesetzliche Regelungen inhaltlich übernimmt, sind die gesetzlichen Vorschriften, deren Wortlaut und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung maßgebend (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.2002, B 7/1 A 4/00 R, BSGE 89 S. 227). Insoweit hat der Satzungstext lediglich informatorischen (deklaratorischen) Charakter.
2.1.1 Name und Sitz der Krankenkasse (Nr. 1)
Rz. 5
Der Name und die Angabe des Sitzes der Krankenkasse gehören zum notwendigen Inhalt der Satzung einer Krankenkasse. Bei bereits vorhandenen Krankenkassen ergibt sich der Name durch die historische Entwicklung oder durch die Errichtungsgenehmigung (§ 148 Abs. 3). Änderungen des Namens der Krankenkasse/n, z. B. bei Vereinigungen oder Öffnung nach § 173 Abs. 2 Nr. 4, sind möglich, bedürfen jedoch einer Satzungsänderung und deren Genehmigung. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Krankenversicherungsträger (vgl. Komm. zu § 167) führt die Krankenversicherung unter der satzungsmäßigen Bezeichnung "Knappschaft" durch und kann daher unter dieser Bezeichnung auch klagen und verklagt werden. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) führt nach § 17 KVLG 1989 die Krankenversicherung unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse" durch; Satzungsbestimmungen sind daher entbehrlich.
Rz. 5a
Mit Sitz der Krankenkasse ist deren Hauptverwaltungssitz gemeint, der wohl innerhalb des Bezirks der Krankenkasse liegen muss und nicht willkürlich festgelegt werden kann, um dadurch eine Zugehörigkeit zu einem Landesverband oder einer Aufsichtsbehörde zu begründen (vgl. LSG NRW, Urteil v. 20.6.1985, L 16 Kr 99/83, KVRS A-5400/5). Eine Sitzverlegung bleibt allerdings möglich. Eine aufsichtsrechtliche Genehmigung der Sitzverlegung kann von einem Landesverband nicht angefochten werden, selbst wenn sich als Reflexwirkung der Sitzverlegung der Kasse das Finanzvolumen des Verbandes mindert (Hess. LSG, Beschluss v. 15.1.2014, L 1 KR 394/13 ER KL, NZS 2014 S. 297). Für die bei der Krankenkasse bestehende Pflegekasse kann auch ein abweichender Sitz bestimmt werden (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 1 A 4/99 R, SozR 3-3300 § 47 Nr. 1).
2.1.2 Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder (Nr. 2)
Rz. 6
Unter Bezirk der Krankenkasse ist deren Geschäftsbezirk zu verstehen. Ein solcher räumlich bestimmter Geschäftsbezirk besteht bei Ortskrankenkassen (§ 143 Abs. 1), Ersatzkassen (§ 168 Abs. 2 Satz 2) und bei geöffneten Betriebs- oder Innungskrankenkassen (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2). Die Bestimmung des Bezirks der Krankenkasse gehört zu den Voraussetzungen, die bereits mit der Errichtung oder Genehmigung einer freiwilligen Vereinigung der Krankenkasse verbunden sind. Der Bezirk einer Krankenkasse wird durch Zusammenschlüsse von regional organisierten Krankenkassen erweitert. Bei der Vereinigung von geschlossenen mit nicht geschlossenen Krankenkassen (z.B. nach § 171 a) gilt die Öffnung auch für die neu entstehende Krankenkasse (vgl. § 173 Abs. 7). Der Geschäftsbereich ist insbesondere für die regional bestimmten Wahlrechte des § 173 zu einer Krankenkasse von Bedeutung. Dagegen ist das Verlassen des Geschäftsbereichs durch Verlegung des Wohnsitzes oder einer Beschäftigung außerhalb des Kassenbezirks für die Mitgliedschaft i.S. der Zuständigkeit ohne Bedeutung, so dass sich aus der Satzung kein Ende der Zuständigkeit (Mitgliedschaft) ergibt und darin auch nicht vorgesehen werden kann.
Rz. 7
Soweit die Wählbarkeit einer Krankenkasse von betrieblichen Voraussetzungen abhängig ist, wie bei geschlossenen Betriebs- und Innungskrankenkassen, hat die Angabe eines Geschäftsbezirkes lediglich deklaratorische Bedeutung. Insbesondere kann durch die satzungsmäßige Festlegung eines Geschäftsbezirks die Wählbarkeit der Krankenkasse nach § 173 Abs. 2 nicht eingeschränkt werden, z. B. im Hinblick auf den Wohnsitz.
Rz. 7a
Nicht durch eine eigenständige Satzungsregelung ist der Geschäftsbereich einer Krankenkasse zu regeln, wenn dieser durch Gesetz vorgegeben ist, z B. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Krankenversicherungsträger ("Knappschaft") und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse, die bundesweit zuständig sind. Satzungsregelunge...