Rz. 16
Abs. 6 Satz 1 gibt den Krankenkassen im Gegensatz zum früheren Recht keine Obergrenze, sondern einen Richtwert für die Ausgaben zur Primärprävention und Gesundheitsförderung nach Maßgabe von § 20a bis c ab dem Jahr 2016 i. H. v. 7,00 EUR je Versicherten und Jahr (Satz 1; 2014: 3,09 EUR; 2015: 3,17 EUR) vor. Die Krankenkassen haben diesen Grenzwert anzustreben, dürfen ihn aber auch überschreiten. Damit will der Gesetzgeber den Krankenkassen Freiräume zu Gestaltung ihres Präventionsangebotes eröffnen und die Möglichkeit geben, sich aus der Zahl der Bewerber durch ein hohes Präventionsengagement herauszuheben.
Die deutliche Anhebung des Wertes zeigt das Ziel des Gesetzes, die Gesundheitsförderung und Prävention zu stärken. Die Ausgaben der Krankenkassen blieben in den Jahren 2013 mit durchschnittlich 0,42 EUR je Versicherten und Jahr zur Prävention in nicht betrieblichen Lebenswelten und mit durchschnittlich 0,78 EUR je Versicherten und Jahr für Leistungen zu betrieblichen Gesundheitsförderung weit hinter dem finanziellen Engagement zurück, das für eine spürbare Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund hatten die Krankenkassen nach Abs. 6 Satz 2 ab dem Jahr 2016 von dem Betrag mindestens 2,00 EUR jeweils für Leistungen nach § 20a und § 20b aufzuwenden.
Rz. 17
Das PpSG (vgl. Rz. 3c) hat den Richtwert in Satz 1 an die Entwicklung der Bezugsgröße für das Jahr 2019 angepasst. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c umfassen nunmehr einen Betrag in Höhe von 7,52 EUR. Die zwischenzeitlich überholten Daten wurden gestrichen.
Rz. 18
Der durch das PpSG neu gefasste Satz 2 beinhaltet zunächst die Anpassung an die Entwicklung der Bezugsgröße für das Jahr 2019 für Leistungen nach § 20a. Ferner wurde der Mindestausgabewert, den die Krankenkassen für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b jährlich je Versicherten aufzuwenden haben, um 1,00 EUR auf 3,15 EUR erhöht. Die Krankenkassen wurden zugleich mit Satz 3 verpflichtet, von dem Betrag nach Satz 2 mindestens 1,00 EUR jährlich je Versicherten aufzuwenden, um mit Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung Krankenhäuser i. S. v. § 107 Abs. 1 sowie Pflegeeinrichtungen i. S. v. § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI bei der Erhaltung und Förderung der Gesundheit ihrer physisch und psychisch hoch belasteten Beschäftigten zu unterstützen. Mit der Festlegung eines spezifischen Mindestausgabewertes für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung erwartet der Gesetzgeber einen Schub für die betriebliche Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, was letztlich mit motivierten und zufriedenen Beschäftigten den Patientinnen und Patienten und den pflegebedürftigen Menschen zugutekommt (BT-Drs. 19/4453 S. 69).
Rz. 19
Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag, so hat die Krankenkasse gemäß Satz 4 (zuvor Satz 3) die nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.
Rz. 20
Sowohl der Richtwert nach Satz 1 als auch die Mindestbeträge nach Satz 2 und 3 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV anzupassen (Abs. 6 Satz 5).
Rz. 21
Abs. 6 Satz 6 und 7 sind durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. Rz. 3e) angefügt worden. Sie sind vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus bedingten Entwicklungen und den insoweit bestehenden tatsächlichen Unwägbarkeiten zu sehen. Die von Bund und Ländern vereinbarten Maßnahmen über die Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Sportstätten und die Zugangsbeschränkungen zu Einrichtungen der Pflege machen es unwahrscheinlich, dass die Krankenkassen die geforderten Mindestausgabewerte für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten sowie für Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben für das Jahr 2020 erreichen werden. Dies gilt auch für die Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention in Form von Kursen, die während der Corona-Pandemie lediglich unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie stattfinden können (BT-Drs. 19/18967 S. 64).
Satz 6 entbindet deswegen die Krankenkassen (vorerst nur) im Jahr 2020 von der Verpflichtung, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur primären Prävention und Gesundheitsförderung nach dieser Vorschrift sowie nach den §§ 20a bis 20c die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträge auszugeben. Satz 7 erweitert dies insoweit, als die im Jahr 2019 nicht ausgegebenen Mittel für Leistungen nach § 20a im Jahre 2020 nicht als zusätzliche Mittel nach § 20a zur Verfügung zu stellen sind. Der Anspruch der Versicherten auf diese Leistungen bleibt hiervon unberührt ebenso wie die grundsätzliche Verpflichtung der Krankenkassen, in ihren Satzungen Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsfö...