2.1 Entwicklung der nationalen Präventionsstrategie (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 verpflichtet die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie zu entwickeln. Deren Ziel ist die Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention, die wiederum Grundlage des Leistungsanspruchs gemäß § 20 Abs. 4 in Form von Leistungen nach § 20 Abs. 5, § 20a und § 20b sind. Gleichzeitig müssen die Spitzenverbände die Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20e gewährleisten. Die wesentlichen verfahrensrechtlichen und organisatorischen Regelungen zur Nationalen Präventionskonferenz finden sich in § 20e.
2.2 Elemente der nationalen Präventionsstrategie (Abs. 2 bis 4)
Rz. 4
Wesentliche Elemente der nationalen Präventionsstrategie sind nach Abs. 1 Nr. 1 die Entwicklung und die Vereinbarung bundeseinheitlicher gemeinsamer Rahmenempfehlungen, sowie nach Abs. 2 Nr. 2 die Erstellung eines Berichts über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention in jeder Legislaturperiode.
2.2.1 Trägerübergreifende Rahmenempfehlungen (Abs. 3)
Rz. 5
Die Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und die Pflegekassen müssen durch ihre Spitzenorganisationen nach dem in § 20e geregelten Verfahren trägerübergreifende Rahmenempfehlungen vereinbaren, in denen die übergeordneten einheitlichen gemeinsamen Ziele und die daraus abzuleitenden vorrangigen Handlungsfelder und Zielgruppen festgelegt werden. Die gesetzliche Regelung verpflichtet damit die Krankenkassen, die zunächst gemäß § 20 Abs. 2 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu entwickelnden Handlungsfelder und Kriterien mit den übrigen Mitgliedern der Nationalen Präventionskonferenz abzustimmen und die gemeinsame Arbeit unter Beteiligung weiterer Stellen zu koordinieren. Dabei sollen nach Satz 2 auch die Ziele der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie berücksichtigt werden, was neben der Beteiligung der Unfallversicherungsträger auch eine Beteiligung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden vorsieht. Die von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen sind zu berücksichtigen, da neben chronischen und psychischen Erkrankungen Infektionskrankheiten eine wichtige Rolle einnehmen. Vor allem durch Impfungen können bestimmte Infektionskrankheiten verhindert und Krankheitsrisiken vermindert werden. Abs. 3 Satz 3 sieht auf Bundesebene die Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums des Inneren und der Länder vor. Nach Abs. 3 Satz 4 hat das Bundesministerium für Gesundheit weitere Bundesministerien zu beteiligen, soweit die Rahmenempfehlungen deren Zuständigkeit berühren. Nach Satz 5 sind an der Vorbereitung der Rahmenempfehlungen die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über deren Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen, weil anhaltende Arbeitslosigkeit ein erheblicher gesundheitlicher Risikofaktor und ein beruflicher Wiedereinstieg für gesundheitlich eingeschränkte Erwerbslose deutlich erschwert ist. Die Integrationsbemühungen sind insoweit auch von den Präventionsleistungen der Krankenkasse abhängig (BT-Drs. 18/4282 S. 37). Ebenso sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Obersten Landesjugendbehörden zu beteiligen, um eine bessere Verzahnung der gesundheitlichen Prävention mit der Jugendhilfe zu gewährleisten. Letztlich werden den in Abs. 1 Satz 1 genannten Trägern und Stellen Dokumentations- und Berichtspflichten auferlegt, die erstmals schon bis zum 31.12.2015 zu erfüllen waren.
Rz. 5a
Die von den Spitzenorganisationen der Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Sozialen Pflegeversicherung getragene Nationale Präventionskonferenz (NPK) hat sich im Oktober 2015 konstituiert und am 19.2.2016 erstmals Bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen zur Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten verabschiedet. An der Entwicklung beteiligt waren neben den 4 Sozialversicherungszweigen auch der Verband der privaten Krankenversicherung sowie Vertreter des Bundes und der Länder, die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit, die Sozialpartner, Vertreter und Vertreterinnen der Patientinnen und Patienten sowie die Bundesvereinigung für Prävention und Gesundheitsförderung. Die Beteiligten haben sich auf die gemeinsamen Ziele "gesund aufwachsen", "gesund leben und arbeiten" sowie "gesund im Alter" verständigt. Ferner werden auch die konkreten Handlungsfelder und die Beiträge benannt, mit denen die Sozialversicherungsträger die Menschen und die für Kitas, Schulen, Betriebe und andere Lebenswelten Verantwortung Tragenden bei der Entwicklung unterstützen können. In allen Bundesländern wurden die Empfehlungen der Nat...