2.1 Inhalt der Gruppenprophylaxe
Rz. 5
Nach Abs. 1 haben die Krankenkassen in Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheit in den Ländern zuständigen Stellen Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Eine Übernahme der Folgekosten der gruppenprophylaktischen Maßnahmen durch die Krankenkassen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Wegen der besonderen pädagogischen Wirksamkeit sollen die Maßnahmen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden. Die Maßnahmen sollen sich hauptsächlich auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärte, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken.
Für Kinder, die keinen Kindergarten besuchen, und für solche Kinder, die besonders stark kariesgefährdet sind, sind ebenfalls geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen vorzusehen. Zur Durchführung des gesetzlichen Auftrags hat der Deutsche Ausschuss für Jugendzahnpflege (DAJ) eine Empfehlung herausgegeben. Danach ist Voraussetzung für den Erfolg von Intensivprogrammen eine flächendeckende Basisprophylaxe. Diese soll auf der Grundlage der Bundesrahmenempfehlung und den auf Länderebene beschlossenen Rahmenvereinbarungen kontinuierlich ausgebaut werden. Intensivprogramme sind für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko bestimmt.
Rz. 6
Als Ausgangspunkt für die Erkennung von Kariesrisiko-Kindern dienen
- Reihenuntersuchungen (gruppenweise) durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD),
- Reihenuntersuchungen (gruppenweise) durch die von den Landesarbeitsgemeinschaften oder die Arbeitsgemeinschaften für Jugendzahnpflege beauftragten Zahnärzte.
Wenn diese beiden Möglichkeiten aus organisatorischen oder anderen Gründen nicht umsetzbar sind, ist über ein strenges Verweisungssystem an den Hauszahnarzt sicherzustellen, dass alle Kinder untersucht werden.
Rz. 7
Mögliche Maßnahmen im Rahmen der Gruppenprophylaxe zur Betreuung von Kariesrisiko-Kindern sind die Intensivierung von
- Mundhygieneübungen
- Ernährungsberatungen
- Fluoridierungsmaßnahmen
- Elternmotivation.
Als Ort der Durchführung der Maßnahmen kommen Kindergärten, Schulen, mobile Zahnstationen, Räume des ÖGD oder Zahnarztpraxen in Betracht.
Rz. 8
Was die Dauer der Maßnahmen im Rahmen der Intensivprogramme zur Betreuung der Kariesrisiko-Kinder angeht, so ist davon auszugehen, dass sich diese über einen Zeitraum von einem halben Jahr erstrecken. Die weitere Betreuung geschieht dann im Rahmen der Basisprophylaxe, ggf. ist das Intensivprophylaxeprogramm zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Zum unbedingten Bestandteil der Intensiv- und Basisprophylaxe gehören die Untersuchung der Mundhöhle, die Erhebung des Zahnstatus und die Zahnschmelzhärtung. Die Gruppenprophylaxe stellt nach übereinstimmender internationaler Erfahrung die Grundlage für eine breitenwirksame und kostengünstige zahnmedizinische Prävention dar. Sie ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und unterliegt daher auch nicht der Budgetierung.
Rz. 9
Aus verschiedenen Gründen ist es sinnvoll, dass Leistungen im Rahmen der Gruppenprophylaxe einheitlich und gemeinsam erbracht werden können. Deshalb sieht Abs. 2 den Abschluss gemeinsamer Vereinbarungen der Krankenkassen, der für die Zahngesundheitspflege zuständigen Stellen in den Bundesländern und den Zahnärzten vor. Eine solche Vereinbarung ist 1989 mit dem Ziel beschlossen worden, flächendeckend und regelmäßig die Gruppenprophylaxe insbesondere in Schulen und Kindergärten durchzuführen sowie eine Gruppenprophylaxe nach einheitlichen Grundsätzen zu erreichen.
Da diese Rahmenvereinbarungen nicht zu der gewünschten flächendeckenden Umsetzung der Gruppenprophylaxe geführt hat, sind die Krankenkassen seit dem 1.1.2000 verpflichtet, hier die Initiative zu ergreifen, um dieses Ziel der umfassenden Betreuung zu erreichen. Dies führte in den Folgejahren zum Abschluss entsprechender Rahmenvereinbarungen zur Gruppenprophylaxe jeweils auf Landesebene. Eine Umsetzung zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit dem neuen Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist noch nicht erfolgt.
2.2 Personenkreis/Voraussetzungen
Rz. 10
Die Gruppenprophylaxe ist grundsätzlich auf Versicherte beschränkt, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Ausnahme sieht Abs. 1 Satz 3 für Gruppen von Jugendlichen vor, die bestimmte Schulen, Schultypen in sozialen Brennpunkten oder in Behinderteneinrichtungen besuchen sowie in beschützenden Werkstätten untergebracht sind.
Rz. 11
Zur Umsetzung der in Abs. 2 geforderten gemeinsamen Rahmenvereinbarung haben die Beteiligten am 26.7.1989 eine Rahmenempfehlung zur Förderung der Gruppenprophylaxe vereinbart. Der Empfehlung sind als Anlage die Grundsätze des Deutschen Ausschusses für Jugendzahnpflege beigefügt, die bereits für die Zeit vor dem 1.1.2000 für behinderte Kinder gruppenprophylaktische Maßnahmen auch über das 12. Lebensjahr hinaus vorsahen.
2.3 Zusammenarbeit mit anderen Personen/Stellen
Rz. 12
Die Krankenkassen sind durch Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen gemeinsa...