0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 211 wurde durch Art. 1, 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt.
Mit Art. 4 Nr. 8 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 30.3.2005 um einen Halbsatz (Verweis auf § 30 Abs. 3 SGB IV; personelle Unterstützung der obersten Bundes- und Landesbehörden) ergänzt.
Durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426, 2432) wurde Abs. 4 neu angefügt und trat rückwirkend zum 17.10.2008 in Kraft.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben der Landesverbände. Differenziert wird im Wesentlichen zwischen gesetzlich zugewiesenen und unterstützenden Aufgaben. Abs. 1 enthält eine generelle, rein deklaratorische Verpflichtung für die Landesverbände der Krankenkassen (§ 207), die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Abs. 2 definiert als wesentliche Aufgabe der Landesverbände die Unterstützung der Mitgliedskassen und listet einen nicht abschließenden Handlungskatalog auf.
Die Landesverbände werden mit Abs. 3 deklaratorisch und nicht abschließend allgemein zur Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung verpflichtet. Abs. 4 setzt die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der Landesverbände.
2 Rechtspraxis
2.1 Gesetzlich zugewiesene Aufgaben (Abs. 1)
Rz. 3
Die in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben der Landesverbände unterscheiden sich dadurch, dass Abs. 1 alle Rechtsbeziehungen erfasst und Abs. 2 nur das Innenverhältnis zwischen Landesverband und angeschlossenen Mitgliedskassen betrifft.
Bei den in Abs. 1 pauschal genannten gesetzlichen Aufgaben handelt es sich um solche, die durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften den Landesverbänden zugewiesen worden sind bzw. werden. Dabei handelt es sich überwiegend um Aufgaben im Rahmen der Steuerungsfunktionen in der Gesundheitsversorgung. Welche Verpflichtung die Landesverbände konkret zu erfüllen haben, ergibt sich jeweils aus der Rechtsnorm, mit der den Landesverbänden die Aufgabe zugewiesen wird. Dabei kann es sich um Gesetze, aber auch Rechtsverordnungen handeln.
Im Umkehrschluss ist aus der Verknüpfung in Abs. 1 zwischen Aufgaben und ihrer Zuweisung zu folgern, dass Landesverbände nie Aufgaben ohne ausdrückliche Zuweisung in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften wahrnehmen dürfen. Da die Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben verpflichtend ist, steckt dies den aufsichtsrechtlich überprüfbaren Handlungsspielraum ab. Die Landesverbände können in allen zugewiesenen Aufgaben, soweit diese nicht in das Ermessen des Verbandes gestellt sind, mit den Aufsichtsmitteln zur Erfüllung angehalten werden (§ 89 SGB IV).
Rz. 4
Gesetzliche Aufgaben sind den Landesverbänden insbesondere auf dem Gebiet des Vertragsrechts zugewiesen worden. Hierzu gehören im Wesentlichen
- der Abschluss von Rahmenvereinbarungen über die Verhütung von Zahnerkrankungen im Rahmen einer Gruppenprophylaxe (§ 21 Abs. 2),
- die Aufstellung eines Verzeichnisses stationärer Leistungen und Entgelte (§ 39 Abs. 3),
- die Auswertung von Modellvorhaben (§ 65), soweit Vereinbarungen von Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Versorgung mit Gesundheitsleistungen getroffen wurden (§§ 63, 64),
- der Abschluss von Einzel- oder Gruppenverträgen mit Ärzten und Krankenhäusern bei Übergang des Sicherstellungsauftrages auf die Krankenkassen (§ 72a Abs. 3),
- die Vereinbarung spezifischer Formen der Leistungserbringung und der Vergütung einschließlich der Festlegung eines Budgets (§ 73a),
- die Vereinbarung eines Arznei-/Heilmittelbudgets und Richtgrößen (§ 84),
- die Errichtung eines Zulassungsausschusses und eines Berufungsausschusses für Ärzte und Zahnärzte (§ 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1),
- die Mitwirkung bei der Aufstellung eines Bedarfsplans zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 99 Abs. 1),
- Vereinbarungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und Bildung gemeinsamer Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse (§ 106 Abs. 2),
- die Erstellung von Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern der Sozialgerichte für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken (§ 14 Abs. 2 SGG),
- der Abschluss und die Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§§ 109 Abs. 1, 110, 111 Abs. 2),
- die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung der Krankenhausbehandlung (§ 113 Abs. 1),
- die Zulassung der Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln sowie der Abschluss von Versorgungsverträgen und die Vereinbarung von Preisen mit diesen (§§ 124 Abs. 5, 125 Abs. 2, 127 Abs. 1),
- der Abschluss ergänzender Verträge über die Arzneimittelversorgung (§ 129 Abs. 5),
- der Abschluss von Verträgen zur Versorgung mit Krankentransportleistungen (§ 133 Abs. 1),
- die Mitwirkung bei der Errichtung, Vereinigung, Auflösung und Schließung von Krankenkassen (§§ 145, 155 A...