2.1.1 Tätigkeitsbeginn
Rz. 3
Der GKV-Spitzenverband hat seine Aufgaben seit 1.7.2008 zu erfüllen. Der ursprünglich vorgesehene Termin (1.1.2008, BT-Drs. 16/3100 S. 43) wurde durch Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren verschoben, weil unbedingt sicherzustellen war, dass der GKV-Spitzenverband im Zeitpunkt des Übergangs der gesetzlichen Aufgaben seine Errichtung abgeschlossen hat und handlungsfähig ist (BT-Drs. 16/4247 S. 53).
2.1.2 Überblick (Satz 1)
Rz. 4
Die Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes sind neben den in den weiteren Abs. des § 217f enthaltenen Aufgaben an zahlreichen Stellen des Gesetzes zu finden. Dazu gehören z. B.
- die Festsetzung von Festbeträgen bei Arznei- und Hilfsmitteln (§§ 35 und 36),
- ein Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung (§ 129),
- die Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91),
- die Haftung im Insolvenzfall (§ 171d Abs. 1),
- die Einrichtung von Stellen, die sich mit der Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen befassen (§ 197a).
Abs. 1 der Vorschrift hat daher lediglich deklaratorischen Charakter bzw. sein Hauptzweck liegt in der Bestimmung des Zeitpunktes zum Tätigkeitsbeginn des GKV-Spitzenverbandes.
2.1.3 Berichtspflicht (Satz 2 bis 4)
Rz. 4a
Der Vorstand hat dem BMG zu berichten, wenn gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig umgesetzt werden (Satz 2). In der Vergangenheit hat der GKV-Spitzenverband seine Aufgaben nicht immer fristgerecht umgesetzt und das BMG rechtzeitig über Probleme in der Umsetzung oder die Gründe für Verzögerungen ausreichend in Kenntnis gesetzt (BT-Drs. 19/15662 S. 86). Daher wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet, das BMG über die nicht rechtzeitige Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben zu informieren. Der Bericht ist dem BMG spätestens innerhalb eines Monats nach dem für die Umsetzung der gesetzlichen Aufgabe vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich vorzulegen (Satz 3). In dem Bericht sind insbesondere die Gründe für die Verzögerung, der Sachstand und das weitere Verfahren darzulegen (Satz 4). Die damit hergestellte Transparenz ist notwendig, um zeitnah mit dem GKV-Spitzenverband und gegebenenfalls mit weiteren Akteuren Möglichkeiten erörtern kann, wie eine Umsetzung des gesetzlichen Auftrags beschleunigt werden kann, oder ob gegebenenfalls die Umsetzung im Wege einer aufsichtsrechtlichen Ersatzvornahme gewährleistet werden muss.
Rz. 5
Die Vorschrift bezeichnet und differenziert das Aufgabenspektrum des GKV-Spitzenverbandes in zugewiesene und unterstützende Aufgaben sowie Grundsatzentscheidungen. Gesetzlich zugewiesene Aufgaben sind unmittelbar und originär übertragen; Abs. 1 verweist entsprechend auf die zugewiesenen Aufgaben (vgl. Rz. 4). Dabei handelt es sich um direkt im Gesetz oder durch Rechtsverordnung zugeordnete Aufgaben. Bei unterstützenden Aufgaben erfüllt der GKV-Spitzenverband eine Dienstleisterfunktion für seine Mitglieder (Abs. 2). Bei Grundsatzentscheidungen hat der Spitzenverband Rechtssetzungsbefugnis (untergeordnetes Recht; vgl. § 217e Abs. 2). Solche Grundsatzentscheidungen schreiben Abs. 3, 4 und 6 dem GKV-Spitzenverband zu. Die Ermächtigung zu verbindlichen Grundsatzentscheidungen in bestimmten Bereichen trägt der Notwendigkeit einer gemeinsamen Aufgabenerfüllung Rechnung (entsprechend auch im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen [Gesundheitsreformgesetz – GRG] v. 3.5.1988, BT-Drs. 11/2237, Begründung zu § 226). Einschränkend ist bei Grundsatzentscheidungen zu beachten, dass diese nur zu Fragen zulässig sind, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht. Im Übrigen gilt die Vorschrift für den Spitzenverband Bund der Pflegekassen entsprechend (§ 53 Satz 2 SGB XI).