0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt. Sie entspricht inhaltlich dem bis dahin geltenden § 406 RVO. Für Kassenverbände, die bereits vor Inkrafttreten des § 218 gebildet waren, galten die §§ 407, 409 und 411 bis 413 RVO bis zum 29.10.2012 weiter. Damit soll sichergestellt werden, dass für Kassenverbände, die nach § 406 RVO gebildet waren, und für Kassenverbände nach § 218 einheitliche Rechtsvorschriften gelten (Art. 70 GRG).
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2236) wurde in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.1996 das Wort "Vertreterversammlung" durch "Verwaltungsräte" ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die freiwillige Bildung regionaler Kassenverbände. Mitglieder dieser regionalen Kassenverbände können Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen werden. Eine Besonderheit ist hier die schon früh vom Gesetzgeber vorgesehene kassenartenübergreifende Zusammenarbeit, die bereits Ausdruck der Zielsetzung ist, die Krankenkassen durch Kooperationen zu einer höheren Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Vorschrift hat allerdings aufgrund der inzwischen weitreichenden, auch länder- und kassenartenübergreifenden Vereinigungen der Krankenkassen praktisch nur noch im System der Betriebskrankenkassen eine Bedeutung.
2 Rechtspraxis
2.1 Errichtung von Kassenverbänden
Rz. 2
Die Errichtung eines Kassenverbandes kann nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsräte der beteiligten Kassen und nicht durch behördliche Anordnungen vorgenommen werden. Die Errichtung des Kassenverbandes ist erst dann vollzogen, wenn die Aufsichtsbehörde den Konstitutionsakt erlassen hat. Gleichzeitig wird mit diesem Errichtungsakt die Satzung genehmigt und dem Verband die Rechtsfähigkeit zuerkannt.
Rz. 3
Für die Errichtung des Verbandes ist ein übereinstimmender Beschluss aller Verwaltungsräte der beteiligten Krankenkassen erforderlich. Das bedeutet, dass in jedem Verwaltungsrat eine Mehrheit der Vereinigung zu einem Kassenverband zugestimmt haben muss.
Rz. 4
Es sollen sich grundsätzlich nur diejenigen Krankenkassen zu einem Verband zusammenschließen können, die ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungsamtes haben.
Rz. 5
Maßgebend für die Abgrenzung des Verbandsbezirks ist der Sitz der Krankenkasse und nicht der Kassenbezirk. Deshalb besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Bezirk der einzelnen Krankenkasse über den Bezirk des Versicherungsamtes hinausgeht. Der Verbandsbezirk soll jedoch im Bezirk desselben Versicherungsamtes liegen.
2.2 Aufgaben
Rz. 6
Die von den Kassenverbänden wahrzunehmenden Aufgaben ergaben sich aus § 407 RVO, der auch über den 31.12.1988 hinaus galt. Die Vorschrift wurde inzwischen durch Art. 7 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes mit Wirkung zum 30.10.2012 aufgehoben. Damit existieren keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die einem Kassenverband Aufgaben zuweisen. Es liegt bei den Gesellschaftern, die Aufgaben eines Kassenverbandes zu bestimmen. Dabei sind die Vorgaben für Arbeitsgemeinschaften zu beachten (§ 94 Abs. 1a SGB X).
Rz. 7
Der Kassenverband nimmt die Aufgaben für die ihm angeschlossenen Kassen wahr, d. h. in ihrem Auftrag, nicht etwa in ihrem Namen und in ihrer Vertretung, so dass die Kassen als die eigentlich Vertragschließenden zu gelten hätten. Der Verband schließt vielmehr als selbständige Rechtspersönlichkeit Verträge im eigenen Namen ab, wenn auch u. U. zugunsten der beteiligten Kassen und mit unmittelbarer Rechtswirkung für sie. Mangels einer Rechtsgrundlage ist der Verband als Beliehener nicht befugt, Verwaltungsakte zu erlassen.
Rz. 8
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß die Kassenverbände nicht diejenigen Aufgaben wahrnehmen können, die den Landes- bzw. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 211, § 217f) übertragen wurden.
2.3 Aufsicht
Rz. 9
Die Aufsicht über den Kassenverband führt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes oder das Bundesversicherungsamt. Für den Kassenverband gilt ebenso wie für die einzelne Krankenkasse, dass die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung geprüft wird.
2.4 Ausdehnung von Kassenverbänden
Rz. 10
Von dem Grundsatz in Abs. 1, dass ein Kassenverband nur von Kassen gebildet werden kann, deren Sitz im Bezirk desselben Versicherungsamtes liegt, gestattet Abs. 2 eine Ausnahme. Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes kann sich ein Kassenverband auch über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken. Diese Ausnahme ist offenbar deshalb zugelassen worden, weil gegebenenfalls eine zweckmäßigere Wahrnehmung der Verbandsaufgaben im Hinblick auf ein Ineinandergreifen benachbarter Versicherungsämter es wünschenswert machen könnte (etwa Regelungen im Vertragsbereich oder die Durchführung von EDV-Arbeiten). Der Kassenverband nach Abs. 2 entsteht erst mit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2.5 Rechtsform
Rz. 11
Da es an öffentlich-rechtlichen Organisationsvorschriften fehlt, kann für den Kassenverband nur eine privatrechtlich...