Rz. 9
Nach Abs. 2 werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Dieser Verweis auf die §§ 226ff. ist insoweit unvollständig, als für die Höhe des Beitragszahlbetrages darüber hinaus die Beitragssätze nach §§ 241ff. gleichfalls maßgebend sind und sich aus diesen beiden Faktoren erst die Beiträge als Zahlbetrag errechnen. Bis 31.12.2008 wurden die Beitragssätze von den Krankenkassen festgelegt, wodurch es (verfassungsrechtlich zulässig vgl. BVerfG, Beschluss v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85, BVerfGE 89 S. 365) zu unterschiedlich hohen Beiträgen bei identischen beitragspflichtigen Einnahmen kommen konnte. Durch die nunmehr gesetzliche Festlegung der Beitragssätze ergeben sich nunmehr bei gleichen beitragspflichtigen Einnahmen auch gleiche Beiträge, soweit nicht kassenindividuelle Zusatzbeiträge (§ 242) erhoben werden müssen.
Rz. 10
Zugleich wird die Beitragsbemessung durch den Verweis auf die beitragspflichtigen Einnahmen bei Pflichtversicherten beschränkt, d. h., andere als die für die jeweilige Versicherungspflicht genannten und gesetzlich bestimmten Einnahmen dürfen nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Auch dies gilt aber nur, soweit bestimmte an sich beitragspflichtige Einnahmen nicht wegen der geringen Höhe beitragsfrei gestellt werden (§ 226 Abs. 2 für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen neben einer Rente). Allerdings wird für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 in der Auffang-Versicherungspflicht Versicherten in § 227 auf die Anwendung des § 240 verwiesen, so dass für diese Pflichtversicherten, wie für freiwillig Versicherte, keine Beschränkung auf enumerativ festgelegte Einnahmen erfolgt.
Rz. 11
In den Fällen von § 226 Abs. 3, § 239 bei Pflichtversicherten und bei freiwillig Versicherten findet eine solche Beschränkung der Beitragsbemessung und Berechnung nach gesetzlich festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen nicht statt. Hier richtet sich die Beitragsbemessung nach den Bestimmungen der Satzung bzw. den Festlegungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Danach muss für freiwillig Versicherte die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen, so dass auch andere als die in §§ 226 bis 237 genannten Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen werden können und müssen (vgl. Komm. zu § 240).
Rz. 12
Die Bemessung der Beiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen bedeutet, dass nicht die Einnahmen die Beitragspflicht begründen, sondern diese nur der Bemessung (Berechnung) der Beiträge dienen, die sich als Rechtsfolge aus der Versicherungspflicht/Mitgliedschaft ergeben. Soweit die beitragspflichtigen Einnahmen für versicherungspflichtige Mitglieder nach abstrakten fiktiven Größen bestimmt sind (z. B. nach § 233, § 235 Abs. 1 Satz 5, § 236, § 240 Abs. 4 Satz 1 und 2), sind diese auch für jeden Tag der Mitgliedschaft zugrunde zu legen. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es insoweit schon dem Grunde nach nicht an. Dies gilt auch, wenn für eine Versicherungspflicht Mindestbeträge zugrunde zu legen sind (z. B. § 235 Abs. 3), solange diese Versicherungspflicht/Mitgliedschaft nicht unterbrochen ist.
Rz. 13
Die Bemessung der Beiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen als Rechengrößen zur Beitragsberechnung bedeutet auch, dass nicht überhaupt erst deren tatsächlicher Bezug und dessen Höhe den Umfang der Beitragspflicht bestimmen. Die Beiträge werden daher auf der Grundlage von Bruttobeträgen bzw. Rentenzahlbeträgen berechnet, die durch den Rechtsanspruch auf die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmt werden. Dies gilt auch für das Arbeitsentgelt als Versicherungspflicht oder -freiheit begründender Tatbestand und als Bemessungsmaßstab für Beiträge (BSG, Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 59/92, USK 9467 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; vgl. Klose, NZS 1996 S. 9 und NZA 1997 S. 872).
Rz. 14
Trotz der grundsätzlichen kalendertäglichen Beitragspflicht ist zur Vereinfachung der Beitragsberechnung die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen, soweit diese Zeiträume zur Beitragsberechnung heranzuziehen sind. Die monatlich zu berechnenden Beiträge sind daher nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen, ungeachtet der tatsächlichen Zahl der Tage des Kalendermonats und der Arbeitstage. Für kalendertäglich bestehende Mitgliedschaften sind die Beiträge nach den tatsächlichen Tagen und den kalendertäglichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zur täglichen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Die monatlichen und täglichen Werte sind nach den Beitragsberechnungs-Richtlinien 1976 des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung v. 16.9.1975 (BABl. 1975 S. 587 ff.) zu berechnen.