Rz. 26
Neben den bisher genannten Bezügen gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung als Versorgungsbezüge. Der Begriff der betrieblichen Altersvorsorge ist im Gesetz nicht näher definiert. Die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 9/458 S. 35) enthält hierzu einen Hinweis auf § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Danach gehören zur betrieblichen Altersversorgung Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. In welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung für seine Arbeitnehmer sicherstellt, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich. So kann der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung durch Pensionszusagen, Direktversicherungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, sog. "Riester"-Verträge sowie Unterstützungskassen durchführen (vgl. §§ 1ff. BetrAVG, bestätigt durch BSG, Urteil v. 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R zu Direktversicherungen). Maßgebliche Kriterien zur Beurteilung der Beitragspflicht sind der Eintritt des Versicherungsfalls (Einschränkung der Erwerbsminderung bzw. Alters- oder Hinterbliebenenversorgung, "Einkommensersatzfunktion") und der Zusammenhang zu einer früheren Beschäftigungs- bzw. Erwerbstätigkeit.
Rz. 26a
Mit Urteil v. 25.4.2012 (B 12 KR 26/10 R, Die Beiträge 2012 S. 278) hat das BSG entschieden, dass wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls in einem Einmalbetrag ausgezahlte Abfindungen einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung kapitalisierte Versorgungsleistungen in der Krankenversicherung beitragspflichtig sind. Nach Ansicht des entscheidenden Senats steht der Einbeziehung der in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlten Abfindung in die beitragspflichtigen Einnahmen nicht entgegen, dass die Auszahlung dieser Leistung nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, sondern bereits nach Erlöschen der Lebensversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit vor dem vereinbarten Versicherungsfall erfolgte. Die Zahlung ist als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach Abs. 1 Satz 3 beitragspflichtig. Eingeräumt hat der Senat, dass zuvor nur über die Beitragspflicht von Kapitalleistungen zu entscheiden war, bei deren Auszahlung der vereinbarte Versicherungsfall bereits eingetreten war. Die Beklagte stützte sich in der Begründung auf ein Urteil v. 12.11.2008 (B 12 KR 10/08 R) auf einen Sachverhalt, in dem der Versicherte betriebsrentenrechtlich nach § 6 BetrAVG vorzeitig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen durfte. Ob die Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalls ihre Eigenschaft als Leistung zur Altersversorgung überhaupt noch – mit Wirkung für die Vergangenheit – ändern kann, wurde seinerzeit ausdrücklich offengelassen. Der Senat sah in der Entscheidung v. 25.4.2012 bezogen auf die Auswirkungen der vorzeitigen Auszahlung und der Eigenschaft als Altersvorsorge den Charakter dieser (Kapital-)Leistung als Versorgungsbezug nicht nachträglich als verloren an. Der Senat führt aus, es könne nicht angenommen werden, dass es für die Einordnung als Versorgungsbezug nach dem Wortlaut neben dem Vorliegen eines der in Abs. 1 genannten Versorgungszwecke bei Vereinbarung oder Zusage, auch auf die tatsächliche Erfüllung des Versorgungszwecks bei Auszahlung der Kapitalleistung ankäme. Der Wortsinn der gesetzlichen Formulierung sei nach Ansicht des Senats offen. Mit dieser Entscheidung rückt das BSG von einem bisher konsequent umgesetzten Grundsatz ab. Welche Auswirkungen dieses Urteil zukünftig auf die Praxis der Sozialversicherungsträger hat, bleibt abzuwarten. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit, den Umfang der Beitragspflicht wesentlich auszuweiten.
Rz. 27
Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. Legaldefinition in § 1 BetrAVG in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.1984, 12 RK 34/84; v. 6.2.1992, 12 RK 37/91; v. 11.10.2001, B 12 KR 4/00 R) klar abgegrenzt und weiter gefasst. Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge war es, versicherungspflichtige Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung zu beteiligen. Demnach gehören auch Rentenleistungen aus einer Versorgungskasse, die allein auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, jedenfalls dann, wenn sie Bestandteil einer betrieblichen Gesamtversorgung sind, ebenfalls zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen.
Rz. 27a
Mit Urteil v. 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R) hat sich das BSG mit der Frage zu der beitragsrechtlichen Einordnung der Leis...