Rz. 23a
Pflegepersonen verzichten häufig auf Leistungen zur stationären Vorsorge und zur medizinischen Rehabilitation, weil die Pflege der pflegebedürftigen Person für die Dauer der Maßnahme nicht oder nur unter sehr schwierigen Umständen gewährleistet werden kann. Um den Zugang von Pflegepersonen zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu erleichtern und zu stärken, eröffnet der durch das PUEG (vgl. Rz. 6g) mit Wirkung zum 1.1.2024 eingeführte § 42a SGB XI (ab 1.7.2025 § 42b SGB XI) ab dem 1.7.2024 einen Anspruch auf Versorgung Pflegebedürftiger bei Aufenthalt der Pflegeperson in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Recht der Pflegeversicherung, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V oder nach § 15 Abs. 2 SGB VI oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Damit besteht künftig für den Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 42a Abs. 2 SGB XI eine Möglichkeit zur Mitaufnahme in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson (vgl. BT-Drs. 20/6455 S. 85ff.).
§ 42a Abs. 4 SGB XI beinhaltet eine sinnvolle verfahrensrechtliche Ergänzung. Danach gilt der Antrag der Pflegeperson auf Leistungen zur stationären Vorsorge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V oder zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V oder nach § 15 Abs. 1 SGB VI zugleich als Antrag des Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB XI an die Pflegekasse. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Wunsch auf Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung übermittelt und der Pflegebedürftige zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber der Pflegeperson und wird im Antragsformular schriftlich dokumentiert.
Rz. 23b
Vor diesem Hintergrund ist die neue Regelung in § 23 Abs. 5a zu sehen. Stellt die Pflegeperson einen Antrag auf Leistungen zur stationären Vorsorge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und übermittelt sie den Wunsch auf Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung, leitet die Krankenkasse den Antrag auf Versorgung Pflegebedürftiger an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, weiter und benennt der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen unverzüglich geeignete Einrichtungen. Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflegeversicherung durchführt, klärt mit der benannten Einrichtung ab, ob die Übernahme der Versorgung des Pflegebedürftigen im Einzelfall in der Vorsorgeeinrichtung möglich ist, und holt deren Einverständnis ein. Liegt deren Einverständnis vor, informiert die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen unverzüglich die Krankenkasse.