2.1 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1)
Rz. 3
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe sind unabhängig davon ob sie Übergangsgeld beziehen oder nicht, nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtig; im Rahmen der Berechnung der Beiträge wird allerdings nach dem Bezug von Übergangsgeld differenziert (Sätze 1 und 5). Als beitragspflichtige Einnahme gilt für Teilnehmer, die Übergangsgeld beziehen, nach Satz 1 80 % des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Übergangsgeld im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird von den Trägern der Unfallversicherung, der Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der Kriegsopferfürsorge nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht (vgl. § 45 Abs. 2 SGB IX). Letztgenannte Teilnehmer sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht ausgenommen; damit entfällt auch die Beitragspflicht nach Satz 1. Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Teilnehmern, die kein Übergangsgeld erhalten vgl. Rz. 10; zur Berechnung und Höhe des Übergangsgeldes vgl. §§ 46 ff. SGB IX.
Rz. 4
Übersteigt das Regelentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist zunächst eine Beschränkung auf die Beitragsbemessungsgrenze und in einem weiteren Schritt die Reduzierung auf 80 % vorzunehmen (vgl. BSG, Urteile v. 29.9.1997, 8 RKn 4/97, 8 RKn 5/97 und 8 RKn 6/97 zu Beiträgen aus Arbeitslosengeld). Übersteigt das Regelentgelt die Beitragsbemessungsgrenze und wird diese zum Beginn des nächsten Kalenderjahres erhöht, ist vom Beginn dieses Kalenderjahres die höhere Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 16.2.1982, 12 RK 81/80).
Rz. 5
Wird neben dem Übergangsgeld Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen, ist nach Satz 2 das Regelentgelt um diesen Betrag zu kürzen. Nach § 5 Abs. 6 ist die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 vorrangig vor der nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 und verdrängt diese. Da Abs. 1 nur für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 anzuwenden ist, bliebe bei konsequenter Anwendung der Vorschrift das Übergangsgeld von der Beitragspflicht ausgenommen. Die Intention des Satz 2 ist allerdings eindeutig, dass die Beitragspflicht des Übergangsgelds unberührt bleiben soll; das Regelentgelt ist lediglich um den Betrag zu "kürzen". Trifft die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 2, dass die Versicherungspflicht Vorrang hat, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
Rz. 6
In seltenen Fällen kann es wegen des gleichzeitigen Bezugs von Übergangsgeld und Arbeitsentgelt zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze kommen. Hier ist zunächst ggf. eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen, in einem weiteren Schritt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Abzug zu bringen und von dem verbleibenden Betrag 80 % zu ermitteln.
Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung bei Arbeitgeber A: |
kalendertäglich 75,00 EUR |
Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
kalendertäglich 80,00 EUR |
Gesamtbetrag |
155,00 EUR |
Begrenzung auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze 2016: |
145,00 EUR |
abzgl. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts |
./. 75,00 EUR |
verbleibender Betrag des Übergangsgelds |
70,00 EUR |
hiervon 80 % = verbleibender beitragspflichtiger Anteil des Übergangsgeld |
56,00 EUR |
Rz. 7
Ebenfalls in Abzug zu bringen ist nach Satz 2 der Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierdurch wird eine doppelte Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente und dem Übergangsgeld vermieden. Da auch die Leistungen aufeinander angerechnet werden (§ 52 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX), ist gerechtfertigt, dass eine Heranziehung zur Beitragszahlung aus beiden Leistungen ebenfalls nicht stattfindet. Vorgesehen war die Regelung ursprünglich für BU und EU-Rentner (vgl. BT-Drs. 14/1245 S. 110b); in der Ausschussberatung wurde eine Beschränkung auf (jetzt) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorgenommen. Es sollten nur solche Rentenleistungen bei der Beitragsbemessung für Übergangsgelder berücksichtigt werden, die auch auf die Höhe des Übergangsgelds angerechnet werden. Andernfalls hätte die Änderung zu nicht gerechtfertigten Beitragsausfällen in der Krankenversicherung geführt (vgl. BT-Drs. 14/1977 S. 175).
Rz. 8
Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem SGB III beziehen, ist nach Satz 3 die Regelung des Satzes 2 nicht anzuwenden. Seit dem 1.7.2001 ist Satz 3 in der Praxis obsolet. Bis 30.6.2001 war das Teilübergangsgeld in § 160 Abs. 1 Satz 2 SGB III definiert als Leistung für Behinderte, die die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld erfüllten und an einer Teilzeitmaßnahme mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 12 Stunden teilnahmen, weil ihnen wegen Art oder Schwere der Behinderung oder der Betreuung und Erz...