Rz. 2
Die Vorschrift diente und dient der Bestimmung eines bundesweit einheitlichen besonderen Beitragssatzes (Studentenbeitragssatz), der bei pflichtversicherten Studenten, Praktikanten, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 10) für die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 gilt.
Rz. 3
Die Festlegung eines bundesweit geltenden besonderen ermäßigten Beitragssatzes für Studenten u. a. Personengruppen, der zusammen mit den fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen nach § 180 Abs. 3b RVO (= § 236 Abs. 1), zu einem bundesweit einheitlichen Studentenbeitrag geführt hatte, galt bereits nach dem Recht der RVO und wurde in das SGB V übernommen. Da die Krankenkassen bis 31.12.2008 die Beitragssätze autonom festsetzen konnten und diese daher auch unterschiedlich hoch waren, wurde für die Ermäßigung auf 7/10 auf einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen abgestellt, den der Bundesminister bzw. das Bundesministerium zum 1.1. eines jeden Jahres festzustellen hatte. Zugleich war festgelegt, dass der errechnete durchschnittliche allgemeine Beitragssatz auf eine Stelle nach dem Komma zu runden war und für Studenten vom Beginn des auf die Feststellung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes folgenden Wintersemesters, im Übrigen jeweils vom 1. Oktober an, gelten sollte.
Rz. 4
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 20.3.2007 wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 die Regelungen über Beitragssätze grundlegend dahingehend geändert, dass diese gesetzlich festgelegt wurden (zunächst durch Verordnung der Bundesregierung, ab 1.1.2011 mit dem GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG unmittelbar in § 241); zugleich entfiel der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 % nach § 241a als Teil des Studentenbeitragssatzes. Seither ist der Studentenbeitragssatz der auf 7/10 ermäßigte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Der Errechnung eines Durchschnittssatzes bedurfte es daher nicht mehr; ebenso wenig der Festlegung einer fiktiven Geltungsdauer (so die Begründung in BT-Drs. 16/3100 S. 471). Dieser Studentenbeitragssatz galt nach Abs. 2 bis zum 31.12.2019 für eine begrenzte Zeit auch für mangels Einschreibung bzw. Rückmeldung nicht mehr pflichtversicherte Studenten.
Rz. 5
Die Festlegung eines einheitlichen Beitragssatzes für pflichtversicherte Studenten, Praktikanten, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges führte bis zum 31.12.2008 zusammen mit den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 zu einem bundesweit einheitlichen Studentenbeitrag bei allen Krankenkassen. Durch die ab 1.1.2009 mögliche Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags in Form eines in der Satzung festgelegten Beitragssatzes nach § 242 von dem die pflichtversicherten Studenten, Praktikanten, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 nicht ausgenommen waren oder sind, konntensich je nach Krankenkassenzugehörigkeit tatsächlich höhere Beiträge als der reine Studentenbeitrag zur Krankenversicherung ergeben.
Aufgrund der Reduzierung des allgemeinen Beitragssatzes durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) um 0,9 % und die Möglichkeit der Festlegung eines krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (§ 242 i. V. m. der Satzung der zuständigen Krankenkasse), auf den in § 245 wie auch in §§ 246 bis 248 nicht verwiesen wird, gibt es seit dem 1.1.2015 keinen bundesweit einheitlichen Studentenbeitrag mehr, weil die Zusatzbeitragssätze differieren. Der Beitragssatz aus § 245 i. V. m. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 ergibt daher nur noch einen Mindeststudentenbeitrag.
Rz. 6
Mit dem MDK-Reformgesetz v. 14.12.2019 wurde der Abs. 2 über den studentischen Beitragssatz für nicht mehr immatrikulierte freiwillig versicherte Examenskandidaten mit Wirkung zum 1.1.2020 aufgehoben. Zur Begründung der Rechtsänderung ist in BT-Drs. 19/13397 S. 60 ausgeführt: "Durch die Regelung in § 245 Abs. 2 wurde es Studierenden, die aus der studentischen Krankenversicherung ausscheiden, bislang ermöglicht, sich als freiwillig Versicherte bis zum Ablegen ihrer Abschlussprüfung noch bis zu 6 Monate zum Beitragssatz der studentischen Krankenversicherung zu versichern. Sinn und Zweck dieser sogenannten Examensregelung ist es, den Kandidaten der Abschlussprüfung eine unbeeinträchtigte Vorbereitung und Durchführung ihrer Abschlussprüfung zu ermöglichen, ohne dass sie in dieser Zeit den vollen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung erwirtschaften müssen. Diese Regelung führte in der Rechtsanwendungspraxis dazu, dass unabhängig vom tatsächlichen Bevorstehen einer Abschlussprüfung pauschal eine Verlängerung der Krankenversicherung der Studenten um 6 Monate erfolgte. Fälle der Exmatrikulation vor bevorstehender Abschlussprüfung haben aufgrund der geltenden Hochschulgesetze keine praktische Rele...