Rz. 2
Die Vorschrift regelte und regelt den auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme anzuwendenden Beitragssatz zur Bestimmung der Höhe der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung. Gegenüber dem Recht vor dem 1.1.1989, das einen gesetzlich festgelegten Beitragssatz vorsah, war der Beitragssatz zur Krankenversicherung durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) dynamisiert und aus Solidaritätsgründen (BT-Drs. 11/2237 S. 226) von der Beitragssatzentwicklung der Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung abhängig gemacht worden, indem (zunächst) der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen galt.
Rz. 3
Seit dem Inkrafttreten der Vorschrift galt und gilt dabei die Anwendung des (durchschnittlichen) allgemeinen Beitragssatzes als gesetzlicher Beitragssatz, obwohl aus der Rente kein Anspruch auf Krankengeld entstehen kann. Der Beitragssatz für Renten richtete sich zunächst nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, den der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bzw. ab 1992 der Bundesminister für Gesundheit bzw. das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales nach § 245 Abs. 1 zu ermitteln und festzustellen hatte.
Ab dem 1.1.1995 (aufgrund der früheren Übergangsregelung in Abs. 3 tatsächlich aber erst ab 1.7.1997) wurden infolge des Wegfalls des KVdR-Finanzausgleichs und der Einführung des Risikostrukturausgleichs die Krankenversicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft bestand, berechnet.
Rz. 4
Der individuelle Beitragssatz der Mitgliedschaftskrankenkasse galt dabei auch für den Rentenversicherungsträger, der gemäß § 249a die Beiträge zur Hälfte nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse zu tragen hat.
Rz. 5
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 den Krankenkassen die eigenständige Festlegung der Beitragssätze in der Satzung entzogen. Die Festlegung des allgemeinen Beitragssatzes für alle Krankenkassen erfolgte fortan durch Rechtsverordnung der Bundesregierung. § 247 musste auch nicht geändert werden, nachdem ab 1.1.2011 in § 241 (durch das GKV-WSG) der allgemeine Beitragssatz unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde.
Rz. 6
Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 133) wurden mit Wirkung zum 1.1.2015 die gesetzlichen Beitragssätze in §§ 241 und 243 jeweils um 0,9 % abgesenkt und die Regelung über einen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach den beitragspflichtigen Einnahmen in § 242 eingefügt. Der Beitrag aus dem Zusatzbeitragssatz ist grundsätzlich von den Mitgliedern (allein) zu tragen (§ 242 Abs. 1 Satz 2), aber bei inländischer Rente vom Rentenversicherungsträger zu zahlen (§ 255) und damit von diesem bei der Berechnung der Höhe der Beiträge aus der Rente zu berücksichtigen.
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 in Satz 2 die Regelung aufgenommen, dass auf ausländische Renten (nur) die Hälfte des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes anzuwenden ist. Diese Ergänzung war erst in den Beratungen des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes eingefügt worden und ist in BT-Drs. 19/5112 S. 45 damit begründet worden, dass durch die Ergänzung der Regelung um die Berücksichtigung nur des hälftigen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Grundgedanke der paritätischen Finanzierung der Beiträge für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Empfänger ausländischer Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 konsequent nachvollzogen werde.