Rz. 38
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist mit Wirkung zum 1.4.2003 in § 20 Abs. 2 SGB IV eine Gleitzonenregelung eingefügt worden, die allerdings nicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte gilt, was nicht verfassungswidrig ist (vgl. BSG, Urteil v. 15.7.2009, B 12 KR 14/08 R, SGb 2010 S. 489). Nach § 226 Abs. 4 ist das zur Beitragsbemessung in der Krankenversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt von Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone von 450,01 bis 850,00 EUR durch eine Formel reduziert (vgl. Komm. zu § 20 SGB IV und § 226). Damit reduziert sich dann auch grundsätzlich der Beitrag zur Krankenversicherung, der als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu zahlen ist.
Rz. 39
Nach der allgemeinen Regelung des Abs. 1 würde sich durch das abgesenkte Arbeitsentgelt in der Gleitzone auch der Beitrag des Arbeitgebers anteilig reduzieren. Um dies zu vermeiden, sieht Abs. 3 für die Beitragstragung des Arbeitgebers vor, dass dieser zur Krankenversicherung die Beiträge nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz und dem der Beschäftigung zugrunde liegenden tatsächlichen Arbeitsentgelt trägt. Dies führte bisher im Ergebnis dazu, dass die Gleitzonenregelung dem Arbeitgeber nicht zugute kam. Der höhere Beitrag des Arbeitgebers nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt führte vielmehr dazu, dass sich der verbleibende Betrag zur Krankenversicherung für den Arbeitnehmer weiter verringerte.
Rz. 40
Die Gleitzonenregelung ließe an sich die Anwendung des Abs. 1 unberührt, so dass auch der kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz des § 242 dem Gleitzonenarbeitsentgelt zugrunde gelegt werden könnte. Da Abs. 3 aber ausdrücklich eine Abweichung von Abs. 1 insgesamt darstellt, kann keine gesonderte Beitragsberechnung unter Berücksichtigung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 für die Gleitzonenregelung erfolgen. Dieser zusätzliche Beitrag wird nunmehr aber beim Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung nach dem Arbeitsentgelt in der Gleitzone berücksichtigt. Der Arbeitgeber trägt von diesem Gesamtbeitrag jedoch nur den Anteil, der sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und der Hälfte des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes errechnet. Da dieser Betrag des Arbeitgeberanteils vom Gesamtbeitrag nach der Gleitzonenberechnung abzuziehen ist, trägt der Arbeitnehmer nur noch den Restbetrag ("im Übrigen"). Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Arbeitgeber bei Arbeitsentgelten in der Gleitzone auch einen Teil des Beitrags trägt, der durch den zusätzlichen Beitragssatz für den Beschäftigten bedingt ist.
Rz. 40a
Der mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügte Satz 2 mit dem Verweis auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei Beschäftigten nach § 7 Abs. 3 betrifft Personen, die am 31.12.2012 versicherungspflichtig waren, die an sich aber nach den ab 2013 geltenden Entgelt für eine geringfügige Beschäftigung (450,00 EUR) als geringfügig Beschäftigte nach § 7 versicherungsfrei gewesen wären. Diese Beschäftigten blieben bis 31.12.2014 versicherungspflichtig, wenn sie keinen Anspruch auf Familienversicherung hatten (vgl. Komm. zu § 7). Mit dem Verweis auf die Anwendung der Gleitzone wird auch geregelt, dass für diesen Personenkreis die Gleitzonenregelung auch dann anzuwenden ist, wenn dies nach dem ab 1.1.2013 geltenden höheren Werten des § 20 Abs. 2 SGB IV für die Gleitzone (450,01 bis 850,00 EUR) an sich nicht der Fall wäre.