Rz. 11
Die Beitragspflicht trifft nur die Arbeitgeber einer wegen der Entgelthöhe geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Da die frühere bei Entgeltgeltgeringfügigkeit zusätzlich geltende Zeitgrenze von bis zu 15 Wochenstunden aufgehoben worden ist, ist die Dauer der Beschäftigung, in der das geringfügige Entgelt verdient wird, nunmehr ohne Bedeutung (vgl. dazu Komm. zu § 7). Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf daher nicht mehr als 450,00 EUR betragen. Für die Arbeitgeber einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) entsteht keine Pflicht zur Entrichtung des Pauschalbeitrags (zur Geringfügigkeit vgl. Komm. zu § 8 SGB IV).
Rz. 12
Da für die Beurteilung einer Beschäftigung als geringfügig die Zusammenrechnungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu beachten ist, führt die Zusammenrechnung zweier oder mehrerer für sich betrachtet entgeltgeringfügiger Beschäftigungen dazu, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt, Krankenversicherungspflicht eintritt und damit die Pflicht zur Zahlung des Pauschalbeitrags entfällt. Allerdings ist in diesem Fall die durch § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV ab 1.4.2003 eingefügte und vorgeschriebene Regelung zu beachten, wonach bei einer unterlassenen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die Krankenversicherungspflicht erst mit einer entsprechenden Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Arbeitgeber durch Einzugsstelle oder Rentenversicherungsträger beginnt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bis zu dieser Entscheidung von Geringfügigkeit auszugehen ist und damit auch die Pflicht zur Zahlung des Pauschalbeitrags besteht (zur Möglichkeit der Vermeidung von Pauschalbeiträgen, wenn diese höher als Pflichtbeiträge wären, vgl. Rz. 8).
Rz. 13
Versicherungsfreiheit für eine geringfügige Beschäftigung kann auch neben einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung bestehen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Wegfall der Zusammenrechnung für eine entgeltgeringfügige Beschäftigung führt dazu, dass der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag anstelle des hälftigen allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zu zahlen hat, ohne dass dem Beschäftigten dies bei Lohnersatzleistungen (Kranken- oder Übergangsgeld) zugute kommt.
Rz. 14
In den Geringfügigkeitsrichtlinien v. 12.11.2014 wird unter Ziff. B. 2.1.2.2 die Auffassung vertreten, dass selbst dann noch eine für sich betrachtet geringfügige Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen bleiben soll, wenn erst durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschritten wird und Krankenversicherungspflicht eintritt. Diese Auffassung führt zu dem höheren Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und geht zulasten der Mehrfachbeschäftigten, so dass dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann (vgl. auch Rz. 7).
Rz. 15
Kein Pauschalbeitrag ist für Beschäftigte zu zahlen, die wegen der Bestandsschutzregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 weiterhin der Krankenversicherungspflicht in einer an sich geringfügigen Beschäftigung unterliegen, weil keine Familienversicherung besteht, wobei es allerdings auf die Gründe für die nicht bestehende Familienversicherung nicht ankommt (vgl. Komm. zu § 7). In diesen Fällen richtet sich die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 249, wobei die Gleitzonenregelung keine Anwendung findet, weil das Entgelt nicht mindestens 400,01 EUR beträgt und keine Anordnung zur Anwendung der Gleitzonenregelung für diese Fälle besteht.
Rz. 15a
Ebenso war kein Pauschalbeitrag in den Fällen des Fortbestehens der Versicherungspflicht in den Fällen des § 7 Abs. 3 in der Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2014 zu zahlen, wobei in diesen Fällen die Gleitzonenregelung Anwendung fand (§ 249 Abs. 3). War diese Versicherungspflicht wegen einer Familienversicherung ausgeschlossen, bestand für den Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeitragspflicht.